Das Amtsgericht Pankow hat mit der Entscheidung 101 C 69/22 eine Klage von Druckstudio Streit S.a.r.l. mit Urteil abgewiesen.
In den Urteilsgründen führt das Amtsgericht aus wie folgt:
Vertragliche Ansprüche scheitern schon daran, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Ziffer 1. Satz 2 des streitgegenständlichen Vertrages ist nämlich gemäß § 307 BGB unwirksam, weil er den Beklagten insofern unangemessen benachteiligt hatte, als er die Entscheidung darüber, an welche Behörden, Geschäfte etc. der Flyer verteilt werden würde, ausschließlich in die Hand der Klägerin gelegt und dem Beklagten insoweit keinerlei Einflussnahme zugestanden hatte.
Urteil AG Pankow 101 C 69/22, Seite 2
Mit anderen Worten: Es muss bei Vertragsschluss klar sein, wo die Werbung ausgelegt wird. Denn nur so kann auch tatsächlich geprüft werden, ob die Verteilung erfolgt, ob es ausgelegt ist und ob überhaupt eine mögliche Werbewirksamkeit entstehen kann. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, wenn diese nur dem Anbieter die Möglichkeit geben, zu entscheiden.
Der gesamte Vertrag ist daher unwirksam, weil keine Vereinbarung über vertragswesentliche Eigenschaften, sogenannte „essentialia negotii“, erfolgt ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Keine Ahnung wo die Bewertungen her kommen aber alle sind offensichtlich gefakt. .ganzen Kommentar lesen..
Wir haben mit der IFS Institut für Stadtmarketing Lorenz GmbH eine Vertrag über eine Werbeaktion geschlossen und um das Kündigungsfrist… .ganzen Kommentar lesen..
Zum Kommentar von Lukas Lindler vom 23.05.2023: Witzbold! Die bei Google im obigen Kontext angezeigte "Bewertung: 4,7 · 750 Rezensionen"… .ganzen Kommentar lesen..
Ich habe überhaupt kein vertrauen in diese "Firma" ich musste vor ein paar Jahren anzeige gegen sie erstatten, weil sie… .ganzen Kommentar lesen..
Kommentare zu Urteil: Klage Druckstudio Streit S.a.r.l. abgewiesen