Das Amtsgericht Pankow hat mit der Entscheidung 101 C 69/22 eine Klage von Druckstudio Streit S.a.r.l. mit Urteil abgewiesen.
In den Urteilsgründen führt das Amtsgericht aus wie folgt:
Vertragliche Ansprüche scheitern schon daran, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Ziffer 1. Satz 2 des streitgegenständlichen Vertrages ist nämlich gemäß § 307 BGB unwirksam, weil er den Beklagten insofern unangemessen benachteiligt hatte, als er die Entscheidung darüber, an welche Behörden, Geschäfte etc. der Flyer verteilt werden würde, ausschließlich in die Hand der Klägerin gelegt und dem Beklagten insoweit keinerlei Einflussnahme zugestanden hatte.
Urteil AG Pankow 101 C 69/22, Seite 2
Mit anderen Worten: Es muss bei Vertragsschluss klar sein, wo die Werbung ausgelegt wird. Denn nur so kann auch tatsächlich geprüft werden, ob die Verteilung erfolgt, ob es ausgelegt ist und ob überhaupt eine mögliche Werbewirksamkeit entstehen kann. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, wenn diese nur dem Anbieter die Möglichkeit geben, zu entscheiden.
Der gesamte Vertrag ist daher unwirksam, weil keine Vereinbarung über vertragswesentliche Eigenschaften, sogenannte „essentialia negotii“, erfolgt ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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