Vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde im August 2015 eine Klage (57 C 7424/14) der MIG Film GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk als Prozessbevollmächtigte, gegen ein Mitglied des Verbraucherdienst e.V. abgewiesen.
In dem Verfahren verlangte die Klägerin eine Lizenzentschädigung und Abmahnkosten in Höhe von 1007,80 EUR plus 5 % Zinsen. Die Forderung kam durch eine Abmahnung wegen Filesharing an dem Film „Kampf der Barbaren“ zustande.
In den Entscheidungsgründen des AG Düsseldorf ist zu lesen:
Zitat:
„Die zulässige Klage ist unbegründet.
[…]
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
[…]
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Urheberrechte ihr am streitgegenständlichen Film konkret zustehen.
[…]
Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass ihr durch den Filmhersteller neben dem Synchronisatzionsrecht auch ausschließliche Nutzungsrechte für die Verwertung des Films auf DVD übertragen wurden, fehlte es jedenfalls an einer substaniierten Darlegung des Schadens der Klägerin.
[…]“
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
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