Die eurotempus GmbH ist eine Transfergesellschaft mit Sitz in Köln. Das Unternehmen hat zum Unternehmensgegenstand Personaldienstleistungen an anderen Unternehmen – unter anderem im Ausland. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmerüberlassungen und sonstige nach deutschem Recht genehmigungspflichtige Tätigkeiten. Auf der Homepage des Unternehmens eurotempus GmbH beschreibt die Firma unter „Über uns“ ihre Tätigkeit wie folgt: „Unser Team aus Arbeits- und Sozialrechtlern, Personalreferenten, Lohnbuchhaltern und Personalcoachs hat den Anspruch, ergebnisorientiert, kontinuierlich und zu jedem Zeitpunkt professionell die Vereinbarung, Realisierung und Durchführung des Mitarbeitertransfers zu einem allseitigen Erfolg zu gestalten.“ Quelle: http://www.eurotempus.de/4-0-Ueber-uns.html Eine Annahme von Geldern aufgrund von Darlehnsverträgen geht aus der Homepage nicht hervor.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der eurotempus GmbH aus Köln (vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Praß) am 15. Dezember 2015 das Einlagengeschäft untersagt und somit die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Die eurotempus GmbH hatte auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen überhaupt verbrieft war. Damit betreibt die eurotempus GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die eurotempus GmbH, die angenommenen Gelder zurückzuzahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Quelle: BaFin Veröffentlichungen
Anleger, die der eurotempus GmbH Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt haben und die das Kapital nicht zurückerhalten haben, sollten außerhalb der Insolvenz ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Unter Umständen kommen Schadensersatzansprüche wegen dem Verstoß gegen das unerlaubte Einlagegeschäft aus § 32 KWG in Betracht. Für weitere Informationen können Sie gerne Kontakt aufnehmen.
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