Ein Konsument sendet Verbraucherdienst e.V. eine Zahlungsaufforderung der Debcon GmbH. Die Angabe des Betreffs – Zitat: “Debcon GmbH, vormals Rechtsanwaltskanzlei BAEK-LAW, Spitaler Str. 32, 20095 Hamburg, Ehemaliges Aktenzeichen: AA 15xx/xx xx.“ – gibt einen ersten Hinweis darauf, dass es sich um eine ursprüngliche Forderung der Rechtsanwaltskanzlei BAEK Law handelt. Der Betrag der Zahlungsaufforderung der Debcon GmbH lautet auf 500,00 Euro.
“Mit diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass die o.g. Forderung (Zahlungsanspruch) einschließlich aller gegenwärtigen und/oder künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen, wie Zinsen, Kosten und Gebühren durch die Rechtsanwaltskanzlei BAEK LAW mit wirtschaftlicher Wirkung zum 10.10.2012 an uns verkauft und folglich abgetreten wurde. Wir sind nun Inhaber der gegen Sie bestehenden Geldschuld.“ Zitat Ende
Desweiteren sei man von Rechtsanwaltskanzlei BAEK LAW darüber informiert worden, dass auf einen seinerzeit ausgesprochenen Vergleichsvorschlag der Rechtsanwaltskanzlei BAEK LAW keine Zahlung des Betroffenen erfolgte. Vor diesem Hintergrund fordere man den betroffenen Verbraucher nun auf, die Forderung in Höhe von 500,- Euro mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der Debcon GmbH zu überweisen.
Abschließend wird eine Freecall-Nummer (0800-1003939) für Fälle angeboten, in denen eine Zahlung nicht oder nur teilweise erfolgen kann. Bei Nichtzahlung wird eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung avisiert.
Worüber Debcon GmbH nicht informiert in der Zahlungsaufforderung
Das Wittener Unternehmen macht keine Angaben zum Ursprungsgläubiger oder Grund der Forderung, die zuerst von Rechtsanwaltskanzlei BAEK LAW eingefordert wurde. Auch fehlt nach Ansicht von Verbraucherdienst e.V. ein Nachweis darüber, dass Debcon GmbH die Forderung von Rechtsanwaltskanlzlei BAEK LAW aufkaufte. Zahlungsaufforderung Debcon Witten ansehen (PDF)
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