Die Zwangsvollstreckung kann nur aus Titeln erfolgen. Hierzu müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:
- Es muss einen Titel geben
- Der Titel muss mit der Vollstreckungsklausel versehen sein (auch vorläufig)
- Der Titel muss zugestellt sein.
Der Gerichtsvollzieher prüft, ob diese drei Aspekte eingehalten wurden.