Amtsgericht Düsseldorf, Az. 13 C 80/22
Die Debcon GmbH aus Bottrop traf am 23.08.2022 vor dem Düsseldorfer Amtsgericht auf ein Mitglied, welches von einem unserer angeschlossenen Anwälte vertreten wurde. Die Debcon wollte ihre Ansprüche aus einer älteren Forderung geltend machen, der eine Filesharing-Abmahnung durch die Kanzlei Schalast und Partner vorausging.
Es kam zu einem erfreulichen Urteil für unsere Mitglied. Die Klage wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Düsseldorf begründete ihre Entscheidung wie folgt: eine etwaige Forderung ist verjährt. Der Klägerin, die Debcon GmbH, steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ob der Beklagte tatsächlich Urheberrechte verletzte oder ob die Klägerin infolge einer wirksamen Abtretung Inhaberin der streitgegenständliche Ansprüche geworden sein mag, kann nicht bewiesen werden. Darüber kann es ebenfalls nicht bewiesen werden, ob die bereits im Jahr 2013 liquidierte Zedentin (die FDUDM2 GmbH) zuvor Inhaberin der Rechte gewesen sein mag.
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Die Debcon GmbH konnte das Amtsgericht Düsseldorf nicht überzeugen, dass sie als Rechtsnachfolgerin und somit als anspruchsberechtigt gelten.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wir fassen kurz und bündig die Vorgeschichte zusammen: Im Oktober 2011 soll angeblich eine Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten, unser Mitglied, begangen worden sein. Im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien wurde der Beklagte durch die Kanzlei Schalast und Partner abgemahnt. Zwar gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, aber zahlte den Betrag nicht.
Es geht um Ansprüche auf Schadensersatz sowie Abmahnkosten im Zusammenhang mit der einer Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin Debcon GmbH behauptet, Inhaberin von Schadensersatzansprüchen infolge der Verletzung von Rechten an dem Musiktitel „Eisberg“ von Andreas Bourani, welches die FDUDM2 GmbH als Rechtsnachfolgerin der o.g. Gesellschaft, die unstreitig im Jahr 2013 liquidiert wurde (…), an sie abgetreten habe, zu sein.
Infolgedessen kam es zum Erlass eines Mahnbescheids durch das Amtsgericht Hagen und im weiteren Verlauf sogar ein Vollstreckungsbescheid. Durch Beantragung des Mahnbescheids wurde die Verjährung jedoch nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist war mangels Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung im Februar 2022 bereits abgelaufen.
Wir berichteten in unseren Beiträgen häufig über die Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH aus 46244 Bottrop. In vielen Fällen berichteten uns betroffene VerbraucherInnen über ihre Erfahrungen mit dem Inkassounternehmen, die ebenfalls Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen betreffen.
Betroffene sollten insbesondere beim Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids dringend innerhalb der genannten Frist reagieren, um weitere Kosten und Probleme zu vermeiden. Mehr Infos gibt es auf Anfrage.
Der Verbraucherdienst steht seit über 12 Jahren für mehr Rechte seiner Mitglieder ein. Mit Hilfe unserer angeschlossenen Rechtsanwälte unterstützen wir unsere Mitglieder, ihre Rechte durchzusetzen. Dank unserer starken Gemeinschaft sind wir erfolgreich! Neugierig geworden? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:
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Kommentare zu Debcon GmbH, neues Urteil: Klage abgewiesen