Mit Urteil vom 27. Januar 2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-01 S 106/24) die Berufung der Phönix Mediengesellschaft mbH zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit einer Zahlungsforderung im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Werbefläche auf einem Anhänger für eine Freiwillige Feuerwehr.
Benachteiligung der Vertragspartner
Die Klägerin, Anbieterin eines werbefinanzierten Modells zur Ausstattung sozialer Einrichtungen, hatte den Beklagten – einen Landwirt – auf Zahlung von rund 2.230 EUR verklagt. Grundlage war ein Vertrag über eine fünfjährige Werbenutzung, dessen Fälligkeit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unmittelbar nach Vertragsschluss eintreten sollte.
Das Gericht entschied, dass diese Vorleistungsklausel in den AGB der Klägerin unwirksam sei. Sie benachteilige Vertragspartner unangemessen, da sie Zahlungen erfordere, bevor die Klägerin selbst zur Leistung verpflichtet sei. Eine solche einseitige Risikoverlagerung verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Demnach sei die Miete erst mit Beginn der Werbenutzung im Mai 2023 fällig – nicht bereits im November 2022.
Erfolg für unser Mitglied gegen Phönix Mediengesellschaft mbH
Auch ein handschriftlicher Vertragszusatz begründe keine abweichende Fälligkeitsvereinbarung. Die Klägerin könne daher derzeit keine Zahlung verlangen; Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ebenfalls nicht zugesprochen.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die rechtlichen Grenzen einseitiger Vorleistungspflichten in Verbraucherverträgen – auch im unternehmerischen Verkehr. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Wir freuen uns für unser Mitglied.
Link zum Urteil (PDF) folgt
Kontakt
Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790 Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr. Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT
Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.