Az. 16 C 430/24: Am Amtsgericht Marl wurde am 04.06.2025 wurde die Klage unseres Mitglieds gegen die Copecart GmbH als zulässig und begründet beurteilt. Somit hat die Klägerin einen Anspruch auf die Rückzahlung eines bestimmten Betrags. Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Rechtsstreit zwischen unserem Mitglied (Klägerin) und der CopeCart GmbH (Beklagte) ging es um einen Coachingvertrag, den die Klägerin im Oktober 2022 über die Plattform der Beklagten abschloss. Angeboten wurde ein Online-Coaching namens „Digital Reselling RS – Einkommen auf Autopilot“ der Lukas Lindler Holding GmbH. Bestandteil des Programms waren abrufbare Videos, Live-Calls, eine Facebook-Gruppe und Telegram-Support.
Tatbestand
Die Klägerin wurde durch ein Werbevideo auf das Angebot aufmerksam. Nach einem telefonischen Gespräch am 07.10.2022 bestellte sie das Coaching-Programm, wofür sie eine Ratenzahlungsvereinbarung über insgesamt 4.998 € einging. Die Klägerin zahlte in vier Raten insgesamt 1.428 €. Am 11.12.2022 erklärte sie den Widerruf des Vertrags.
Im Verfahren machte die Klägerin geltend, dass sie getäuscht worden sei. Sie wollte ausschließlich mit dem Influencer Lindler einen Vertrag schließen und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die CopeCart GmbH als Vertragspartner agierte. Der Vertrag sei nichtig, da es sich um einen nicht genehmigten Fernunterricht gemäß § 12 FernUSG handle. Zudem habe sie keine eigenständige Willenserklärung abgegeben, da sie den Link zum Vertragsabschluss nicht selbst angeklickt habe. Sie stufte das Angebot als sittenwidrig gemäß § 138 BGB ein.
Die Beklagte bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass es sich um ein B2B-Geschäft handele, bei dem die Klägerin auf Widerrufsrechte verzichtet habe. Ferner sei sie sich bewusst gewesen, mit wem sie den Vertrag schloss. Eine Rückzahlungspflicht bestehe nicht.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der 1.428 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Vertrag vom 07.10.2022 zustehen.
Begründung:
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Coaching-Vertrag um einen Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelt. Es fehlte jedoch an der gesetzlichen Zulassung nach § 12 FernUSG, was zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG führte. Maßgeblich war dabei die Art der Vermittlung: Die Schulung erfolgte hauptsächlich über Videos, ergänzt durch digitale Kommunikation. Damit lagen alle Merkmale eines Fernunterrichts vor – auch eine Überprüfung des Lernerfolgs war über individuelle Nachfragen möglich.
Das Gericht wies zudem die Argumentation der Beklagten, es handle sich um ein B2B-Geschäft, zurück. Die Klägerin wurde als Verbraucherin eingestuft, da sie nicht im Rahmen einer bestehenden oder konkret geplanten gewerblichen Tätigkeit handelte.
Die Rückzahlungspflicht ergab sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), da die Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgt waren. Auch ein etwaiger konkludenter Vertrag wäre aufgrund der Nichtigkeit nach FernUSG unwirksam gewesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790 Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr. Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT
Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.