Eine Klage der Europool Medienbeteilungs GmbH wurde vor dem Amtsgericht Karlsruhe als unbegründet abgewiesen. Laut dem Gericht steht der klagenden Medienfirma weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten aufgrund einer Filesharing-Abmahnung zu. Der Streitwert wurde vom AG Karlsruhe auf 955,60 EUR festgesetzt.
Vorausgegangen der Klage war eine Abmahnung gegen ein Mitglied des Verbraucherdienst e.V. wegen angeblichen Filesharing an dem Film „Niko- Ein Rentier hebt ab“. Unser Mitglied konnte sich jedoch offensichtlich nicht erklären, weshalb eine Abmahnung für die angebliche Urheberrechtsverletzung ihn gesendet wurde. Folglich zahlte er auch nicht den geforderten Betrag. Somit kam es zur Klage der Europool Medienbeteiligungs-GmbH mit den Anwälten BaumgartenBrandt als Prozessbevollmächtigte.
Das Gericht war der Auffassung, dass zwar die Klage (Az: 4 C 282/14) selbst zulässig sei. So wurde auch nicht die Aktivlegitimation der Europool Medienbeteiligungs-GmbH bezweifelt. Jedoch gab es mehrere Entscheidungsgründe die Klage abzuweisen und die Kosten der Klage von der Klägerin tragen zu lassen.
Laut dem Gericht wurden keine Beweise für die behauptete Urheberrechtsverletzung vorgelegt, dass der Abgemahnte auch tatsächlich den urheberrechtlich geschützten Film per Filesharing anderen zur Verfügung gestellt hatte. So heißt es, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen.
Wenn der Inhaber des Anschluss keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Missbrauch hat, muss er auch keine Maßnahmen ergreifen, dies zu verhindern. Der beklagte Anschlussinhaber würde eine sekundäre Darlegungslast tragen, indem er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten.
In den Entscheidungsgründen ist weiter zu lesen, dass in dem vorliegenden Sachverhalt bereits an einer tatsächlichen Vermutung fehlt, da es insoweit an einer beweissicheren Ermittlung der dem Beklagten zugeordneten IP-Adresse fehlt. Es würden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software Observer der Fa. Guardely Ltd. bestehen.
Unser Mitglied war die Erleichterung über das für ihn positive Urteil an zu merken.
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