Ein Telefonanruf im Zusammenhang mit dem eigenen Google-Unternehmensprofil, eine Rechnung über 952,00 Euro und schließlich eine Auseinandersetzung über den angeblichen Vertragsschluss: Ein Mitglied des Verbraucherdienst e.V. berichtet von seinen Erfahrungen mit WebTando, einer Marke der GoMaps GmbH.
Der selbstständige Handwerker hatte nach eigener Darstellung zunächst einen anderen Eindruck von dem telefonischen Angebot als dem, der sich später aus den übersandten Vertragsunterlagen ergab. WebTando beziehungsweise die GoMaps GmbH weist die Einwendungen zurück, hält an der Forderung fest und beruft sich auf eine aufgezeichnete Vertragsbestätigung.
Der Verbraucherdienst e.V. hat die vorgelegten Rechnungs- und Schriftverkehrsunterlagen ausgewertet. Der folgende Beitrag stellt den dokumentierten Vorgang, die Sicht des betroffenen Gewerbetreibenden sowie die Stellungnahme von WebTando dar. Eine gerichtliche Entscheidung zu diesem Einzelfall liegt nach den vorliegenden Informationen nicht vor.
Telefonischer Kontakt wegen des Google-Unternehmensprofils
Nach der Schilderung des betroffenen Handwerksunternehmers erhielt dieser am 23. September 2026 einen telefonischen Kontakt. Inhaltlich ging es um sein bestehendes Google-Unternehmensprofil beziehungsweise seinen Eintrag bei Google Maps.
Der Unternehmer schildert, bei ihm sei während des Gesprächs der Eindruck entstanden, dass es um eine Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem bereits bestehenden Unternehmensprofil gehe. Nach seiner damaligen Wahrnehmung könnten die angebotenen Leistungen mit Google Maps verbunden sein.
Der Handwerker stellt ausdrücklich klar, dass er nicht sicher behaupten könne, der Gesprächspartner habe sich als Mitarbeiter von Google ausgegeben oder die Leistungen als verpflichtend dargestellt. Seine Darstellung bezieht sich vielmehr darauf, dass bei ihm aus dem Gesprächszusammenhang eine entsprechende Vorstellung entstanden sei.
Erst nach Erhalt der später übersandten Unterlagen sei ihm nach seinen Angaben deutlich geworden, dass ein eigenständiger kostenpflichtiger Auftrag mit einem unabhängigen Anbieter im Raum stand.
Rechnung von WebTando über 952,00 Euro für Website, SEO und Google-Unternehmensprofil
Bereits am 24. September 2026 erhielt das Mitglied eine Rechnung mit der Rechnungsnummer REXXXX. Der Rechnungsbetrag beträgt danach 952,00 Euro brutto.
Nach der Rechnung werden folgende Positionen aufgeführt:
| Rechnungsposition | Betrag netto |
| Vorbereitung der Optimierung des Google-Unternehmenseintrags | 40,00 Euro |
| Individuelle SEO-Texterstellung | 160,00 Euro |
| Betreuung, Hosting und Übergabe der Unternehmenswebsite für zwölf Monate | 600,00 Euro |
| Nettosumme | 800,00 Euro |
| Umsatzsteuer | 152,00 Euro |
| Rechnungsbetrag brutto | 952,00 Euro |
Auffällig ist aus Sicht des Mitglieds, dass die Rechnung nicht ausschließlich Leistungen im Zusammenhang mit einem Google-Unternehmensprofil aufführt. Bestandteil des abgerechneten Pakets sind nach dem Rechnungstext auch suchmaschinenoptimierte Website-Texte, Betreuung, Hosting und die Übergabe einer Unternehmenswebsite über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Die Rechnung führt weiter aus, dass Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung der Website nicht gesondert berechnet würden. Die Betreuungsleistungen sollen für zwölf Monate im Voraus abgerechnet werden. Nach Zahlungseingang und Freigabe soll die Website auf eine gewünschte Domain übertragen und veröffentlicht werden.
Handwerker widerspricht der Forderung und erklärt Anfechtung
Der Handwerker reagierte nach den vorliegenden Unterlagen zeitnah. Am 25. September 2026 widersprach er der Zahlungsforderung schriftlich.
Er erklärte die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB, hilfsweise wegen Irrtums gemäß § 119 BGB. Zur Begründung führte er aus, er habe den telefonischen Kontakt im Zusammenhang mit seinem bestehenden Google-Unternehmensprofil verstanden. Der eigenständige kostenpflichtige Charakter des Angebots sowie der tatsächliche Umfang der angebotenen Leistungen seien ihm nach seiner damaligen Wahrnehmung nicht hinreichend deutlich geworden.
Zugleich verlangte er die vollständige Gesprächsaufzeichnung. Außerdem kündigte er an, bis zur Klärung keine Zugangsdaten oder Administrationsrechte für sein Google-Unternehmensprofil bereitzustellen.
Am 30. September 2026 bekräftigte der Unternehmer seine Einwendungen nochmals schriftlich.
Zahlungserinnerung und weiterer telefonischer Kontakt
Am 13. Oktober 2026 erhielt das Mitglied eine Zahlungserinnerung. Darin wurde es zur Zahlung des Rechnungsbetrags aufgefordert.
Nach der Schilderung des Handwerkers kam es am 19. Oktober 2026 zu einem weiteren Telefonat mit einem Mitarbeiter von WebTando. Der Unternehmer erklärte erneut, dass er der Forderung bereits schriftlich widersprochen und eine Anfechtung erklärt habe.
Der Handwerker schildert, ihm sei in diesem Gespräch mitgeteilt worden, dass der Mitarbeiter keinen Zugriff auf die zuvor gesendeten E-Mails habe. Zudem sei ihm erklärt worden, er müsse den Vertrag kündigen.
Der Betroffene wollte nach eigener Darstellung gerade vermeiden, durch eine Kündigung den Eindruck zu erwecken, er erkenne einen wirksamen Vertragsschluss an. Ein Zahlungsversprechen oder ein Anerkenntnis der Forderung habe er nicht abgegeben.
Am 21. Oktober 2026 erhielt der Handwerker eine weitere Mahnung per E-Mail. Am selben Tag nahm WebTando ausführlich zu den Einwendungen Stellung und wies die erklärte Anfechtung zurück.
WebTando weist Anfechtung zurück und verweist auf Vertragsbestätigung
WebTando vertritt in dem vorliegenden Schriftwechsel eine abweichende Auffassung zum Zustandekommen des Vertrages.
Nach Darstellung des Unternehmens sei der Handwerker darüber informiert worden, dass es sich um ein eigenständiges Angebot der GoMaps GmbH unter der Marke WebTando handele. Die Unternehmensbezeichnung sei während der aufgezeichneten Vertragsbestätigung mehrfach genannt worden.
Auch Preis, Vertragslaufzeit und Leistungsumfang seien nach Darstellung von WebTando ausdrücklich erläutert und vom Auftraggeber bestätigt worden.
WebTando bestreitet insbesondere, dass sich ein Vertriebsmitarbeiter als Mitarbeiter von Google ausgegeben oder eine Zugehörigkeit des Unternehmens zu Google behauptet habe. In dem Antwortschreiben wird ausdrücklich erklärt, dass WebTando eine Marke beziehungsweise ein Produkt der GoMaps GmbH sei und weder WebTando noch die GoMaps GmbH zu Google gehörten oder im Namen von Google aufträten.
Zugleich führt das Unternehmen aus, dass die angebotenen Dienstleistungen zwar einen Bezug zu Google Maps und Google-Unternehmensprofilen hätten. Es handele sich jedoch um eigenständige, kostenpflichtige Online-Marketing-Leistungen eines unabhängigen Anbieters.
Was sagt WebTando zur bereits erstellten Website?
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang bereits Leistungen erbracht wurden.
WebTando erklärt, dass die neue Unternehmenswebsite des Handwerkers inzwischen vollständig erstellt worden sei. Sie stehe über einen persönlichen Vorschau-Link zur Verfügung. Auch die Optimierungsmaßnahmen für das Google-Unternehmensprofil seien nach Angaben des Unternehmens vollständig vorbereitet worden.
Für die abschließende Umsetzung seien teilweise noch Administrationsberechtigungen, eine Freigabe oder weitere Informationen des Auftraggebers erforderlich.
WebTando begründet damit seine Auffassung, dass wesentliche Teile des vereinbarten Auftrags bereits bearbeitet beziehungsweise erbracht worden seien.
Streitpunkt Gesprächsaufzeichnung: Was wurde tatsächlich dokumentiert?
Besondere Bedeutung hat im vorliegenden Vorgang die Frage, welche Gesprächsinhalte tatsächlich aufgezeichnet wurden.
Der Handwerker hatte die vollständige Aufzeichnung des Telefonats verlangt. Nach dem vorliegenden Schriftwechsel unterscheidet WebTando jedoch zwischen dem ursprünglichen Verkaufsgespräch und einer späteren Vertragsbestätigung.
Nach Darstellung des Unternehmens dokumentiert die übersandte Aufnahme die Vertragsbestätigung. Dort seien die wesentlichen Vertragsbestandteile nochmals zusammengefasst und vom Auftraggeber bestätigt worden.
Das ursprüngliche Verkaufsgespräch sei demgegenüber nicht aufgezeichnet worden. WebTando begründet dies damit, dass eine Aufzeichnung ohne entsprechende Einwilligung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre.
Der Handwerker hält dem entgegen, dass gerade der aus seiner Sicht entscheidende Gesprächszusammenhang – insbesondere die Verbindung zu Google Maps und seinem bestehenden Google-Unternehmensprofil – nicht Bestandteil der ihm vorliegenden Aufzeichnung sei.
Damit stehen sich zwei Darstellungen gegenüber:
- Der Handwerker schildert einen Gesprächsverlauf, durch den bei ihm der Eindruck eines Angebots im Zusammenhang mit seinem bestehenden Google-Unternehmensprofil entstanden sei.
- WebTando erklärt, die Identität des Unternehmens sowie sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile seien ausreichend offengelegt und anschließend ausdrücklich bestätigt worden.
Eine unabhängige Überprüfung des ursprünglichen Verkaufsgesprächs ist anhand der dem Verbraucherdienst e.V. vorliegenden Unterlagen nicht möglich.
Rechtliche Einordnung: Ist eine Anfechtung eines telefonischen Vertrages möglich?
Auch zwischen Unternehmern können Verträge grundsätzlich telefonisch geschlossen werden. Für viele Dienstleistungsverträge ist keine besondere Schriftform vorgeschrieben.
Eine nachträglich übersandte Rechnung belegt allerdings für sich allein noch nicht abschließend, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt die Parteien vereinbart haben. Entscheidend sind insbesondere der tatsächliche Gesprächsverlauf, die abgegebenen Erklärungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Im vorliegenden Vorgang beruft sich das Mitglied auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB und hilfsweise auf eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB.
Eine Anfechtung nach § 123 BGB setzt voraus, dass eine Person durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt maßgeblich vom tatsächlichen Gesprächsverlauf und den nachweisbaren Umständen des Vertragsschlusses ab.
Auch eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB setzt konkrete rechtliche Voraussetzungen voraus. Nicht jede später erkannte Fehlvorstellung über einen Anbieter, den Leistungsumfang oder den wirtschaftlichen Hintergrund eines Angebots genügt hierfür ohne Weiteres.
WebTando hält die Anfechtung im konkreten Fall ausdrücklich für unwirksam und betrachtet den Vertrag weiterhin als rechtsverbindlich. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Vertrages oder die geltend gemachte Zahlungsforderung liegt dem Verbraucherdienst e.V. nicht vor.
Was sollten Gewerbetreibende bei Anrufen zu Google Maps beachten?
Der geschilderte Fall zeigt, weshalb Selbstständige, Handwerksbetriebe und kleinere Unternehmen telefonische Angebote zu Google Maps, Websites, SEO oder dem eigenen Google-Unternehmensprofil besonders sorgfältig prüfen sollten.
Wichtig sind insbesondere folgende Punkte:
- Anbieter eindeutig identifizieren
Fragen Sie nach dem vollständigen Unternehmensnamen, der ladungsfähigen Anschrift und danach, ob der Anrufer zu Google gehört oder als unabhängiger Dienstleister tätig wird. - Leistungsumfang konkret klären
Lassen Sie sich erklären, ob es nur um ein bestehendes Google-Unternehmensprofil geht oder ob zusätzlich eine Website, SEO-Texte, Hosting, laufende Betreuung oder weitere Marketingdienstleistungen angeboten werden. - Gesamtpreis und Laufzeit erfragen
Fragen Sie ausdrücklich nach Nettopreis, Umsatzsteuer, Bruttopreis, Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfristen und möglichen Folgekosten. - Vertragsunterlagen vor Zustimmung verlangen
Lassen Sie sich ein vollständiges schriftliches Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen zusenden. Prüfen Sie die Unterlagen in Ruhe. - Keine vorschnellen telefonischen Bestätigungen abgeben
Bestätigen Sie kostenpflichtige Leistungen nur, wenn Anbieter, Preis, Vertragslaufzeit und Leistungsinhalt vollständig verstanden wurden. - Unterlagen und Kommunikation sichern
Bewahren Sie Gesprächsnotizen, E-Mails, Vertragsbestätigungen, Rechnungen, Mahnungen und gegebenenfalls Gesprächsaufzeichnungen auf.
Gerade bei Dienstleistungen mit Bezug zu Google Maps oder einem Google-Unternehmensprofil sollte klar unterschieden werden zwischen Google selbst und externen, unabhängigen Online-Marketing-Dienstleistern.
Fazit: WebTando, GoMaps GmbH und die Rechnung über 952,00 Euro
Der vorliegende Fall zeigt, dass bei telefonisch angebahnten Angeboten rund um Google-Unternehmensprofile nicht allein die später übersandte Rechnung maßgeblich ist. Von Bedeutung ist auch, wie das Angebot im ursprünglichen Gespräch erläutert wurde, welchen Inhalt der Auftrag nach Auffassung beider Seiten haben sollte und ob der Auftraggeber den tatsächlichen Vertragsumfang erkannt und bestätigt hat.
Das betroffene Mitglied hat der Forderung widersprochen und den Vertrag angefochten. WebTando weist diese Einwendungen zurück und verweist auf eine aufgezeichnete Vertragsbestätigung sowie bereits vorbereitete oder erbrachte Leistungen.
Wie der Einzelfall rechtlich abschließend zu bewerten ist, bleibt offen. Eine gerichtliche Klärung ist nach den uns vorliegenden Informationen bislang nicht bekannt.
Der Verbraucherdienst e.V. wird die weitere Entwicklung im Rahmen der verfügbaren und überprüfbaren Informationen beobachten.
Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag beruht auf den Schilderungen eines Mitglieds sowie auf den dem Verbraucherdienst e.V. vorgelegten Rechnungs- und Schriftverkehrsunterlagen. Die Darstellung von WebTando beziehungsweise der GoMaps GmbH wurde berücksichtigt. Es handelt sich um einen Erfahrungsbericht und nicht um eine gerichtliche Feststellung. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Einzelfalls ist damit nicht verbunden.
Bereits im Juni 2026 berichtete der Verbraucherdienst e.V. über die Erfahrungen eines anderen Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der GoMaps GmbH. Auch dort ging es nach den damals vorliegenden Angaben um einen telefonisch angebahnten Vertrag über Online-Marketing-Leistungen und eine anschließende Zahlungsforderung über 952,00 Euro. Aus dem Umstand zweier Berichte kann jedoch keine allgemeine Aussage über sämtliche Vertragsabschlüsse oder Geschäftsvorgänge des Unternehmens abgeleitet werden.
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