DAZN-Kundinnen und -Kunden, die bereits vor den Jahren 2021 und 2022 ein Streaming-Abo abgeschlossen hatten, könnten von einem bedeutenden Verbraucherrechtsverfahren betroffen sein. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Sport-Streamingdienst seine Preise in laufenden Verträgen auf Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einseitig anheben durfte – oder ob für die Erhöhung eine ausdrückliche Zustimmung der Kundschaft erforderlich gewesen wäre. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eine vorläufige, für Verbraucher günstige Einschätzung erkennen lassen.
Worum geht es bei der DAZN-Sammelklage?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht mit einer Verbandsklage gegen die DAZN Limited vor. Nach Darstellung des vzbv wurden Preise in bestehenden Verträgen in den Jahren 2021 und 2022 erhöht, ohne dass die betroffenen Kundinnen und Kunden dieser Änderung ausdrücklich zugestimmt hätten. Erfasst sind monatlich kündbare Abonnements sowie Jahresabonnements; Preise, die DAZN ausschließlich für neu abgeschlossene Verträge verlangt hat, sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ziel des Verfahrens ist es, feststellen zu lassen, ob DAZN zur jeweiligen Preisanpassung berechtigt war. Zugleich soll für im Klageregister angemeldete Verbraucherinnen und Verbraucher geklärt werden, ob zu viel gezahlte Beiträge zurückzuerstatten sind. Der konkrete Rückzahlungsbetrag hängt jeweils davon ab, welcher Vertrag bestand, wann die Preisänderung wirksam wurde und wie lange der erhöhte Preis tatsächlich gezahlt wurde.
Welche DAZN-Preiserhöhungen stehen im Streit?
Im August 2021 stieg der monatliche Preis für betroffene Bestandskundinnen und Bestandskunden nach Angaben des vzbv von 11,99 Euro auf 14,99 Euro. Bei Jahresabonnements erhöhte sich der Preis zum nächsten Abrechnungszeitraum von 119,99 Euro auf 149,99 Euro. Bei Jahresabos mit Einmalzahlung konnte die Abrechnung des höheren Betrags nach Angaben der Verbraucherorganisation erst im Jahr 2022 erfolgt sein.
Eine weitere, deutlich stärkere Preisanhebung folgte im August 2022. Der Monatsbeitrag erhöhte sich für betroffene Bestandskundinnen und Bestandskunden von 14,99 Euro auf 29,99 Euro. Bei Jahresabos stieg der Preis nach den Informationen des vzbv im nächsten Abrechnungszeitraum von 149,99 Euro auf bis zu 299,99 Euro.
OLG Hamm: DAZN-AGB nach vorläufiger Einschätzung intransparent
Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Preisanpassungsklausel, auf die DAZN die Erhöhungen gestützt hatte, sei nach vorläufiger Auffassung des Gerichts intransparent und unangemessen. Eine rechtskräftige oder abschließende Entscheidung liegt damit allerdings noch nicht vor.
Nach dem öffentlich wiedergegebenen Hinweis des Gerichts enthielten die Regelungen zahlreiche unbestimmte Begriffe. Für Verbraucher sei dadurch nicht ausreichend nachvollziehbar, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Umfang DAZN Preise verändern könne. Genau diese Transparenz ist bei vorformulierten Vertragsbedingungen wesentlich: Kundinnen und Kunden müssen erkennen können, wann eine Preisänderung möglich sein soll und welche Grenzen dafür gelten.
DAZN hatte die Preisgestaltung demgegenüber mit einer Ausweitung und Verbesserung des Angebots begründet und sich auf Klauseln zu veränderten Marktbedingungen berufen. Ob diese Vertragsklauseln die erheblichen Erhöhungen tatsächlich tragen konnten, wird nun Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein.
Bereits ein Urteil des OLG München zur DAZN-Preisanpassungsklausel
In einem anderen Verfahren hatte das OLG München eine Preisanpassungsklausel in DAZN-Nutzungsbedingungen, die im Februar 2022 online abrufbar waren, für unwirksam gehalten und ihre Verwendung untersagt. Nach Auffassung des Gerichts war die Klausel zu unbestimmt, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher die Berechtigung einer Preiserhöhung nicht wirksam überprüfen konnten. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 39 U 2482/23e und datiert vom 11. Oktober 2024.
Das Verfahren vor dem OLG Hamm betrifft jedoch die Rückforderung von Beträgen durch betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage. Die rechtliche Bewertung hängt daher insbesondere von den konkret verwendeten Vertragsbedingungen, dem individuellen Vertragszeitpunkt und der jeweiligen Preiserhöhung ab.
Wann entscheidet das OLG Hamm über die DAZN-Preiserhöhung?
Die mündliche Verhandlung ist geschlossen. Das OLG Hamm hat die Verkündung seiner Entscheidung für den 18. November 2026 um 14:00 Uhr angekündigt. Bis zu diesem Termin bleibt offen, ob das Gericht die vorläufig geäußerte Bewertung in seinem Urteil bestätigt und welche Folgen sich daraus für die angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben. Das Verfahren wird beim OLG Hamm unter dem Aktenzeichen I-12 VKl 1/24 geführt.
Nach Medienberichten hatten sich rund 5.700 Kundinnen und Kunden der vom vzbv geführten Sammelklage angeschlossen. Die Frist zur Eintragung in das Klageregister endete nach den veröffentlichten Informationen am 25. September 2026.
Was betroffene DAZN-Kunden jetzt prüfen sollten
Auch unabhängig von der Sammelklage kann es sinnvoll sein, die eigenen Unterlagen geordnet aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere die ursprüngliche Bestellbestätigung, Vertrags- und Preisänderungs-E-Mails, Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie Kontoauszüge. Entscheidend kann sein, welcher Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, ob und wie über eine Anpassung informiert wurde und ob eine ausdrückliche Zustimmung zur Preiserhöhung erteilt wurde.
Wichtig ist: Derzeit steht noch kein abschließendes Urteil des OLG Hamm fest. Aussagen über eine sichere Rückzahlung oder eine endgültige Unwirksamkeit sämtlicher DAZN-Preiserhöhungen wären daher nicht gerechtfertigt. Der bisherige gerichtliche Hinweis ist jedoch ein deutliches Signal dafür, dass Preisänderungsklauseln in Streaming-Verträgen einer strengen Transparenzkontrolle unterliegen können.
Fazit: Einseitige Preisänderungen in Streaming-Verträgen rechtlich nicht selbstverständlich
Der Fall DAZN zeigt, dass Anbieter laufende Abonnementpreise nicht ohne Weiteres einseitig anheben können. Maßgeblich ist nicht allein, ob sich Kosten, Inhalte oder Marktbedingungen ändern. Entscheidend ist vielmehr, ob die verwendete Vertragsklausel für Verbraucher klar, verständlich und inhaltlich angemessen ausgestaltet ist.
Das Urteil des OLG Hamm am 18. November 2026 dürfte daher über den Einzelfall hinaus Bedeutung für digitale Abonnements und Preisänderungen bei Streamingdiensten haben. Bis zur Urteilsverkündung gilt: Die rechtliche Lage im konkreten Verfahren ist noch offen.
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