Rechtsanwalt Yussof Sarwari hatte vor dem Amtsgericht in Düsseldorf ein Mitglied auf Zahlung einer Abmahnung verklagt. Angeblich sollte der Verbraucher ein Film mit dem Titel „Hemmungslose deutsche Hausfrauen“ im Internet öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die Klägerin, G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Anwalt Yussof Sarwari musste jedoch vor Gericht eine Schlappe hinnehmen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat, laut dem Urteil, der in Haan ansässige Pornoproduzent G&G Media Foto-Film GmbH zu tragen.
Das Amtsgericht in Düsseldorf entschied zugunsten unseres Mitglieds, denn die Klage sei unbegründet. Die Richter führte in den Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin nicht schlüssig darlegen konnte, welche Rechte ihr speziell am streit gegenständlichen Film im einzelnen zustehen. Zwar hat die G&G Media Foto-Film GmbH angegeben der Hersteller und Produzent des Pornofilms zu sein. G&G Media gab an den streit gegenständigen Film Lizenzrechte an Dritte eingeräumt hat. Welche Rechte also bei der G&G Media daher tatsächlich verbleiben sind und in welchem Umfang Lizenzen vergeben wurden und an welche Dritte wurde durch die Klägerin nicht belegt.
Eine nachvollziehbare Darlegung des entstandenen Schadens blieb die Klägerin schuldig. Zwar ist in Fällen des Filesharings der Schaden oftmals nicht präzise zu berechnen, da die Menge der Abrufe nicht genau ermittelbar ist. Der mangelnden Kenntnis der Anzahl der Abrufe wird aber durch eine gerichtliche Schätzung begegnet. Es wäre daher unter Angabe zu erwarten gewesen, welchen Anteil des Gesamtschadens die Klägerin überhaupt für sich beanspruchten.
Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Information im Wesentlichen vorliegen. Auch auf den Hinweis des Gerichts ist kein weiterer Vortrag der Klägerin erfolgt.
So lautet das Urteil, dass unser Mitglied keine Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen muss.
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