Eine gefestigte Rechtsprechung lässt sich aus der EGMR Entscheidung 57292/16 entlocken. Danach besteht mehrere Jahre nach einem Ereignis ein Anspruch auf Löschung von Namen in Onlinezeitungen und Blogs. Das Recht auf Vergessen ergibt sich gem. EGMR aus der Güterabwägung. Dies kann auch durch Anonymisierung der Artikel erfolgen. Ein Vergessenwerden des Ereignisses kann damit also nicht erreicht werden.
Die überzeugende Begründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der nicht mit dem EuGH ident ist: Eine Stigmatisierung auch für Täter darf kein ganzes Leben andauern. Jeder muss eine Chance auf einen (medialen) Neuanfang haben. Es wurde daher zwischen Pressefreiheit und Informationsfreiheit auf einer einen Seite und dem Recht auf Privatleben abgewogen. Insbesondere bei Pressearchiven gelten danach andere Ansätze als in aktuellen, öffentlichkeitswirksam bekannten Fällen.
Dabei darf eines nie vergessen werden: Es wird immer eine Einzelfallabwägung sein. In anderen Fällen wie den Klagen der Sedlmayer-Mörder hatte der EGMR ein Recht auf Vergessen noch abgelehnt, auch weil das Informationsinteresse nach wie vor bestehe, aber auch weil die Medien durch die Täter aktiv informiert und genutzt worden waren.
Es wird sich also die Aussage treffen lassen: Je geringer die Bewertung des Eigenisses in der Öffentlichkeit, desto eher muss ein Recht auf Vergessen angenommen werden. Dies wird immer dann umso mehr gelten, wenn es nicht um schwerwiegende Straftaten und wenn es um öffentlich unbekannte Personen geht.
Im entschiedenen Fall ging es „nur“ um einen tödlichen Verkehrsunfall.
Eine genaue Grenze, ab wann dieser Anspruch besteht, konnte der EGMR daher folgerichtig nicht festschreiben. Dies wird immer aus der Gesamtabwägung aller Aspekte zu treffen sein und kann daher kaum verallgemeinert werden. Für Privatpersonen ist es insoweit schwierig, die Chancen von Klagen einzusetzen.
Wann besteht ein Recht auf Vergessen besteht daher im Zweifel nicht
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Kommentare zu EGMR Urteil: Recht auf Vergessen