Es ist innerhalb vom sozialen Netzwerk das Normalste der Welt: einen Tweet retweeten. Unter Retweeten versteht man das erneute Posten eines Tweets. Die Gründe dafür sind mannigfaltig; ein lustiger, informativer oder interessanter Tweet kann durch das Teilen bzw. Retweeten eine größere Reichweite erzielen und somit mehr Leute erreichen. Auch die anderen bekannten Social Networks wie Facebook und Instagram geben Nutzern die Möglichkeit dieser Interaktivität. In den Inhalten sind nicht selten Fotos, Bilder (oder Memes), Videos, Artikeln oder gar Musik zu finden. Doch wie sieht es hier dem Urheberrecht aus? Es endet nicht bei Twitter.

Urheber muss Einverständnis geben

Das Urheberrecht gilt natürlich auch bei Facebook, Twitter & Co. Die Nutzung eines Fotos, eines Video oder einem sonstigen urheberrechtlich geschütztem Werken ist nur erlaubt, sofern der Rechteinhaber mit der Nutzung durch einen Dritten einverstanden ist. Ohne das Einverständnis der Person, die das Werk erschaffen hat oder verwaltet ist eine Verwendung nicht erlaubt. Leuchtet ja ein, wer möchte schon, dass beispielsweise die eigenen Fotos in einem fremden und möglicherweise ungewollten Zusammenhang erscheinen? Zählt das Teilen oder Retweeten bei Twitter auch als Urheberrechtsverletzung?

Über das Urteil des Amtsgerichts Köln zum „Retweeten“

Die Frage wurde zuletzt vor Gericht behandelt. Das AG Köln (AZ: 111 C 569/19 am 22.04.2021) entschied, dass ein Retweet auf Twitter keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Beim Retweeten liege ein Fall des sogenannten „Embeddings“ vor. Kurz erklärt: Embedding bindet bestehende Inhalte u.a. in das eigene Social-Media-Profil ein, diese Inhalte können demzufolge auch von anderen Quellen stammen. In einem solchen Fall liege daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch sei in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. Laut der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Wiedergabebehandlung vor, wenn der fragliche Inhalt für ein neues Publikum wiedergegeben werde, also für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe.

Es ist nicht erlaubt, ein Foto auf dem eigenen Rechner oder Smartphone zu speichern und als eigenes Erzeugnis zu verbreiten. Beispiel: wenn ein Foto von einem Käsekuchen herunter geladen und gespeichert wird, um es neu unter der Überschrift „Hmm, wie lecker!“ bei Twitter zu posten. Anders wäre es, wenn man das Foto retweetet, in so einem Fall wäre es eingebunden – die Überschrift „Hmm, wie lecker“ wäre sogar optional noch möglich.

Volltext zum Urteil: MEHR


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