Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5. Mai 2025 (Az. 2-01 S 28/24) ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Klage der Phönix Mediengesellschaft mbH vollständig abgewiesen. Der Beklagte, ein Werkstattinhaber aus Thüringen, konnte erfolgreich darlegen, dass er den zugrundeliegenden Werbevertrag wirksam angefochten hatte.
Mit wem wurde der Vertrag geschlossen?
Im Streit stand ein Vertrag über die Finanzierung eines sogenannten Menschenkickers für eine soziale Einrichtung durch Werbeanzeigen. Der Beklagte hatte erklärt, davon ausgegangen zu sein, eine Vereinbarung mit einem regional bekannten Verein geschlossen zu haben. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ein Vertragsangebot der Klägerin, einem gewerblichen Anbieter werbefinanzierter Ausstattungen.
Ausschlaggebend für das Urteil war die Beweisaufnahme. Nach Überzeugung der Kammer hatte sich die Vertreterin der Klägerin im Gespräch beim Beklagten fälschlich als Vertreterin des Vereins ausgegeben. Die Ehefrau des Beklagten, die ebenfalls ausgesagt hatte, bestätigte diesen Eindruck. Auch aus anderen Parallelverfahren war dem Gericht bekannt, dass ähnliche Täuschungen vorgekommen sein sollen.
Transparenz bei Vertragsschlüssen gefordert
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte sich über die Identität seines Vertragspartners geirrt habe (§ 119 BGB) und die Anfechtung rechtzeitig erfolgt sei. Eine Täuschung über den Vertragspartner sei für die Entscheidung ursächlich gewesen. Die Klägerin blieb hinsichtlich ihrer Darstellung beweisfällig.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und transparenter Kommunikation bei Vertragsabschlüssen sowie die Schutzwirkung des Anfechtungsrechts im Zivilrecht bei irreführenden Geschäftspraktiken. Wir freuen uns für den Erfolg unseres Mitglieds.
Eine Revision wird nicht zugelassen.
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