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G&G Media Foto-Film GmbH / Rechtsanwalt Yussof Sarwari ./. Mitglied

02.05.16

Ein Mitglied von Verbraucherdienst e.V. erhielt von Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH eine Abmahnung wegen Filesharings. Dieser Rechtsstreit endete vor Gericht. Zur Freude unseres Mitglieds wurde die Klage vom Amtsgericht Köln abgewiesen. Dem Beklagten konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt alleinigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte.

Bild Urteil AG Köln
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig

Ein weiterer Erfolg für die Mitglieder von Verbraucherdienst e.V. vor dem Amtsgericht Köln kann bekannt gegeben werden. Die Klage von dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Yussof Sarwari gegen das beklagte Mitglied unseres Vereins wurde abgewiesen (Az. 137 C 450/15).
Zur Vorgeschichte: Der Beklagte sollte laut des Vorwurfs der Klägerin G&G Media Foto-Film GmbH zwischen dem 08.03.2015 bis zum 24.03.2015 insgesamt drei Filme mit pornographischem Inhalt über ein Peer-to-Peer (P2P) Netzwerk via Filesharing anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten haben. Am 28.05.2015 wurde durch die Klägerin eine Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen an den rechtlich geschützten Werken zugestellt. Die Klägerin gibt an, die alleinige Rechteinhaberin der streitgegenständlichen Werke zu sein. Somit wurde von dem Prozessbevollmächtigten Yussof Sarwari im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 EUR beantragt. Zusätzlich soll der Beklagte noch die anfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR zahlen.

Die Klage wurde vom Amtsgericht Köln abgewiesen. Laut der BGH Entscheidung vom 11.06.2015 (AZ. I ZR 75/14) muss durch die Klägerin sicher gestellt sein, dass die Urheberverletzung vom Anschluss des Beklagten aus begangen wurde. Mit anderen Worten: die Beweislast liegt bei der Klägerin, sodass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auch begründet sind.

Es konnte vor Gericht nachgewiesen werden, dass der Beklagte zum besagten Zeitpunkt nicht allein Zugang zum Internetzugang hatte. Dank dieser Ausführung konnte unser Mitglied der sekundären Darlegungslast ausreichend nachkommen.

Zudem konnte von der Klägerseite die Zuverlässigkeit der Software „FileGuard“ nicht überzeugend ausgeführt werden. Unser Mitglied war erfreut, dass die Klage durch den Prozessbevollmächtigten Anwalt Sarwari abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin G&G Media Foto-Film GmbH.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig

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