Das Amtsgericht Bielefeld erließ ein Urteil (Az: 42C344/14) zu Gunsten eines Mitgliedes unseres Vereins. Die CSR Rechtsanwaltskanzlei hatte im Mai 2010 dem Beklagten eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zugesandt. In dem Abmahnschreiben wurde eine unerlaubte, weltweite Bereitstellung eines Erotikfilms der Gröger MV GmbH & Co. KG vorgeworfen. Neben der Zahlung eines Vergleichsbetrages von 650 Euro wurde auch die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Unser Mitglied blieb jedoch hart und zahlte den geforderten Betrag nicht. Nun ist es nach fast fünf Jahren zu der gerichtlichen Entscheidung gekommen:
Die Klage wurde abgewiesen, da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist gilt für den Schadensersatzanspruchs wie auch den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Das Inkassounternehmen Focus Ges. f. Forderungsmanag. mbH trat als Klägerin auf, da die Gröger MV die Forderung an sie im Vorfeld schon abgetreten hatte.
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