Ein neues Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bersenbrück (Az. 11 C 316/26 im schriftlichen Vorverfahren, Urteil vom 24.07.2026) setzt ein deutliches Zeichen für Verbraucher und Betroffene von intransparenten oder unwirksamen Coaching-Angeboten. Das Gericht entschied, dass ein über den Zahlungsdienstleister CopeCart GmbH abgewickelter Coaching-Vertrag für das Programm „Peak-Momentum“ vollständig nichtig ist.
Der Sachverhalt
Eine Verbraucherin hatte sich für ein Coaching-Programm des Anbieters Peak-Momentum angemeldet. Die Abrechnung und Vertragsschließung erfolgten wie in der Branche häufig üblich über den Reseller und Zahlungsabwickler CopeCart GmbH.
Nachdem die Kundin die Unwirksamkeit des Vertrages geltend machte und die Zahlung verweigerte bzw. bereits geleistete Beträge zurückforderte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bersenbrück. Doch weil die gegnerische Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist, kam es zum Versäumnisurteil.
Das Urteil des AG Bersenbrück im Detail
Das Amtsgericht Bersenbrück gab der Klägerin in vollem Umfang recht und fällte am 24. Juli 2026 folgendes Urteil:
- Rückzahlung geleisteter Beträge: Die Beklagte (CopeCart GmbH) wird verurteilt, an die Klägerin bereits gezahlte Beträge in Höhe von 222,20 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2026) zurückzuzahlen.
- Feststellung der Nichtigkeit: Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Coaching-Vertrag über das Programm Peak-Momentum nichtig ist. Der Beklagten stehen aus diesem Vertrag keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Klägerin mehr zu. Der angesetzte Streitwert verdeutlicht die wirtschaftliche Tragweite: Dieser wurde auf 7.999,30 € festgesetzt – von dieser Summe wird die Klägerin somit vollständig freigestellt.
- Übernahme der Anwaltskosten: Die Beklagte muss der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 848,35 € nebst Zinsen erstatten.
- Kostenübernahme: Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist zudem vorläufig vollstreckbar.
Was bedeuteViele Verträge über hochpreisige Online-Coachings oder Mentoring-Programme, die über Plattformen wie CopeCart oder Digistore24 abgewickelt werden, weisen rechtliche Mängel auf. Häufige Gründe für eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit sind unter anderem:
Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?
Viele Verträge über hochpreisige Online-Coachings oder Mentoring-Programme, die über Plattformen wie CopeCart oder Digistore24 abgewickelt werden, weisen rechtliche Mängel auf. Häufige Gründe für eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit sind unter anderem:
- Sittenwidrigkeit / Wucher (§ 138 BGB): Ein extremes Missverhältnis zwischen Preis und tatsächlicher Gegenleistung.
- Fehlende Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Sofern es sich um Fernunterricht handelt und die erforderliche ZFU-Zulassung fehlt, sind entsprechende Verträge von Anfang an nichtig.
- Fehlende Transparenz oder Aufklärung: Unzureichende Bestimmungen zum Widerrufsrecht oder intransparente AGB-Klauseln.
Das Versäumnisurteil des AG Bersenbrück zeigt erneut, dass Betroffene von Verträgen mit Zahlungsdienstleistern wie CopeCart und Anbietern wie Peak-Momentum hervorragende Chancen haben, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren und bereits gezahltes Geld zurückzufordern.
Fazit & Handlungsempfehlung
Wenn Sie ebenfalls einen Vertrag über ein Coaching-Programm (z. B. Peak-Momentum via CopeCart) abgeschlossen haben und Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hegen, sollten Sie Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen nicht ungeprüft akzeptieren. Lassen Sie den Vertrag und die Umstände des Vertragsschlusses von einem qualifizierten Rechtsanwalt prüfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kontakt
Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790 Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr. Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT
Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

