Auch Geschäftsführer können Kurzarbeitergeld erhalten. Dies gilt laut einer Entscheidung des Sozialgerichtes Speyer zumindest dann, wenn es sich um einen Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt. Denn ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft sei ebenso von Arbeitslosigkeit bedroht wie ein Arbeitnehmer. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld sei daher von dem Willen des Gesetzgebers umfasst. Kurzarbeitergeld solle gerade die Arbeitslosigkeit verhindern.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Unsere Meinung zu Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer
Wir unterstützen die Auffassung des Sozialgerichtes. Insbesondere die kurzfristigen, mit heißer Nadel gestrickten Gesetze hatten das Ziel, Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Dies umfasst auch Geschäftsführer. Auf deren Aufgabe, Kurzarbeit zu verhindern, kann es daher nicht anhkommen. Einen sachlichen Grund für eine andere Behandlung gibt es nicht, entsprechende Redaktionsversehen bei der Gesetzgebung wären verfassungskonform auszugleichen.
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