Verbraucherdienst e.V. liegt aktuell eine Klageschrift der Münchner Medienkanzlei Waldorf Frommer vor, die Klage in einem sogenannten Filesharing Fall erhebt. Der Gegenstand der Klageschrift von den Anwälten der Kanzlei Waldorf Frommer ist eine behauptete Urheberrechtsverletzung durch eine unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in den sogenannten Tauschbörsen (P2P-Netzwerken). Gefordert werden in der Klageschrift von Waldorf Frommer Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten, welche im Wesentlichen aus Rechtsanwaltsgebühren bestehen. Insgesamt sind es laut Klageschrift 906,00 Euro. Der Schadensersatz wurde in der Klage von Waldorf Frommer fiktiv nach der Lizenzanalogie, die Rechtsanwaltsgebühren wurden nach den hohen Streitwerten berechnet.
In der Klageschrift von den Anwälten der Kanzlei Waldorf Frommer, gegen die nun Verbraucherdienst e.V. mit seinen angeschlossenen Rechtsanwälten ankämpft, wird behauptet, dass der beklagte Filesharer als Anschlussinhaber ein urheberrechtlich geschütztes Werk unbefugt in einer Tauschbörse durch Download einer Vielzahl von Usern zugänglich gemacht haben soll. Über eine vom Rechteinhaber beauftragte Ermittlungsfirma sei der Internetanschluss des beklagten Internet-Users ermittelt worden. Der beklagte Filesharer wurde in einem Auskunftsverfahren des Rechteinhabers gegen den Provider von diesem als Anschlussinhaber benannt. Als Täter hafte der beklagte Filesharer für den Schadensersatz und für die Rechtsverfolgungskosten.
Den Anlass zur Klage hatte der vermeintliche Verletzer dadurch gegeben, weil er die zuvor erfolgte Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf Frommer ignorierte bzw. er sich nicht adäquat dagegen wehrte. Somit gab der User, der sich in größter Not an Verbraucherdienst e.V. wandte, Waldorf Frommer den konkreten Anlass zu einer Klageschrift aus der vorher verschickten Abmahnung.
Detaillierter ging der Rechtsanwalt, der die Abmahnung von Waldorf Frommer betreute, nur auf die Schadenshöhe und die Höhe der Rechtsverfolgungkosten ein. Zur schnelleren Erledigung bzw. Abgeltung der Abmahnung von Waldorf Frommer bot der Rechtsanwalt eine Zahlung in der Höhe von 200,00 Euro (100,00 Euro auf Schadensersatz und 100,00 Euro auf Rechtsverfolgungskosten) ohne eine Anerkennung einer Rechtspflicht an, die auch von dem vermeintlichen Urheberrechtsverletzer gezahlt wurde.
Diese Zahlung in der Höhe von 200 Euro hat Waldorf Frommer als ein Schuldanerkenntnis des Internet-Users gewertet und diente dazu noch als Grundlage der aktuellen Klageschrift. Unter Abzug der gezahlten 200 Euro wurden mit der Klageschrift von Waldorf Frommer die verbliebenen Beträge von 500,00 Euro Schadensersatz und 406,00 Euro Rechtsverfolgungskosten weiter verfolgt.
Für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Abmahnung kann vielmehr die Darstellung der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes erforderlich sein. Dieses verlangt aber der Bundesgerichtshof (BGH), wenn die vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers wegen Filesharing erschüttert werden soll. Diesen, vom BGH (Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; OLG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2010,1392)) aufgestellten Anforderungen, genügte die Verteidigung der Abmahnung wegen Filesharing in dem oben geschilderten Fall nicht, sodass die Kanzlei Waldorf Frommer eine Klage aus einer unzureichend verteidigten Abmahnung erheben konnte.
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