Aufgrund coronabedingter Schließungen, Stichwort Lockdown, mussten sämtliche Fitness-Studios im Frühjahr 2020 sowie ab November 2020 ihre Türen schließen. Die Anordnung verhinderte das alltägliche Geschäft, aber es sollen weiter Mitgliedsbeiträge eingezogen worden sein, obwohl das Angebot nicht in Anspruch genommen werden konnte. Können Kunden ihr Geld zurückfordern?
Manche Studios erstatteten die Mitgliedsgebühren unaufgefordert. Andere hingegen verlängerten zusätzlich die eigentlich vereinbarte Vertragslaufzeiten, sprich um die Zeit, die durch den Lockdown verloren ging. Doch ist das überhaupt rechtens? Denn eigentlich gilt: Erbringt ein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, müssen Kunden auch nicht zahlen.
Über die erzwungenen Schließungen der Fitness-Studios bzw. die gezahlten Beiträge entschieden die zuständigen zuletzt Gerichte in mehreren Verhandlungen, um die Frage zu klären. Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9.7.2021, Az. 2 S 35/21) hat diese Sicht nun bestätigt. Ein Mann hatte gegen sein Fitnessstudio geklagt, weil der Vertrag in seiner Laufzeit verlängert wurde, anstatt die Gebühren zurückzuerstatten.
Aus der Sicht der Studios wurde argumentiert, dass die geschuldete Leistung ohne Weiteres nachgeholt werden könne. Somit sei der Vertrag so anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die Zeit des Lockdowns verlängere.
Die Richter am Amtsgericht Papenburg sahen das anders und verurteilten das Studio zur Rückzahlung der Beiträge. Die Berufung am Landgericht Osnabrück wurde abgewiesen, auch dort folgten die Richter also der Auffassung des Amtsgerichts.
Zum Urteil: Landgericht Osnabrück, 09.07.2021, Az. 2 S 35/21
Der Bundesgerichthof in Karlsruhe bestätigte am 04.05.2022 die vorangegangen Urteile. Hatte ein Fitnessstudio aufgrund Corona geschlossen, muss es somit seinen Mitgliedern die Beiträge für diese Zeit zurückzahlen. Begründet wurde die Entscheidung, dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf die Pandemie-Folgen bereits eine besondere Vorschrift erlassen habe – die Ausstellung von Gutscheinen. Somit hat das Studio keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Fitnessstudios dürfen die fehlende Zeit aufgrund der Schließung nicht „dranhängen“.
Zum Urteil: XII ZR 64/21
Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790
Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr.
Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT
Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.
In unserem Blog finden Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Verbraucherschutzthemen.
Meine Frau hat in einem Parkhaus in Duisburg Homborn von der Firma Park Control geparkt, trotz das ihr Kennzeichen von… .ganzen Kommentar lesen..
Ich habe nach Bestätigung des Auftrags die Aufforderung zur Bezahlung der Gebühr erhalten. Da diese mich stutzig gemacht hat, habe… .ganzen Kommentar lesen..
Wir haben auf der Straße geparkt für 3 min. Da kam ein Privatmann und hat Bilder gemacht, 2 Wochen später… .ganzen Kommentar lesen..
Zum ersten Mal in meinem Leben bin ich in die Falle getappt und habe bei diesem sogenannten Versandhaus eingekauft. Drei… .ganzen Kommentar lesen..
Kommentare zu Fitness-Studios: Coronabedingte Schließung – Geld zurück?