Zugegebenermaßen haben wir bisher recht selten über Datenschutz berichtet. Eigentlich rührt dieser aus dem Verbraucherschutz her. Doch die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche gem. Art. 15 DSGVO ist so bahnbrechend, dass wir Sie Euch nicht vorenthalten wollen. Gleichzeitig wollen wir ab sofort auch mehr über solche Probleme berichten . Erstmals wurde höchstrichterlich über die Reichweite einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach DSGVO in einem Urteil entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil, Az. VI ZR 576/19 vom 15. Juni 2021, über den Umfang und die Reichweite eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches nach DSGVO zu entscheiden gehabt. Dabei ging es um einen 1996 geschlossenen Versicherungsvertrag. Weil die Versicherung den Widerruf des Versicherungsvertrages wohl wegen falscher Widerrufsbelehrungen nicht anerkennen wollte, forderte der dortige Kläger dann eine Datenschutzauskunft an, die von Seiten der Versicherung mehrfach, aber offenkundig lückenhaft gewährt wurde.
Der BGH entschied zum einen, dass personenbezogene Daten nicht nur „signifikante“, also wesentliche biographische Daten sind. Das Gesetz spreche eher für eine weite Auslegung, weil eine gesetzliche Beschränkung auf sensible Daten nicht vorliege. Der Bundesgerichtshof geht sogar soweit und meint, dass auch schon bekannte Daten wie Schreiben des Versicherungsnehmers vom Auskunftsanspruch umfasst sind. Da die Auskunft über Tatsachen, nicht rechtliche Bewertungen zu gewähren sei, reiche es nicht aus, nur externe Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Es müsse folgerichtig quasi die gesamten noch vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt werden, egal aus welcher Quelle, zu welchem Zweck und mit welchem Inhalt.
Die Entscheidung ist bahnbrechend, weil sie nunmehr die Möglichkeit gibt, ein Quasi-Akten-Doppel anzufordern.
Der Auskunftspflichtige muss alles, was er noch gespeichert hat, herausgeben in einer kostenfreien Kopie.
Eine einzige Lücke bleibt: Missbräuchliches oder Unverhältnismäßig. Die Normen der Art. 12 V S. 2 oder Art. 15 IV DSGVO konnte dabei der BGH in seinem Urteil nicht prüfen, weil keine ausreichenden Tatsachengrundlagen festgestellt worden waren. Der Fall wurde daher ans Landgericht zurückgewiesen.
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Kommentare zu Bahnbrechend: DSGVO Auskunft umfasst auch interne Vermerke