Titel: Abgasskandal: Winterkorn bezahlt 11 Mio EUR Schadensersatz an VW

Abgasskandal: Winterkorn bezahlt 11 Mio EUR Schadensersatz an VW

02.06.21

Diese Nachricht wird im Moment von der LTO verbreitet: Ex Volkswagen Vorstand Martin Winterkorn, im Zuge des VW Abgasskandales in Ungnade gefallen, soll 11 Mio. Euro aus seinem Privatvermögen als Schadensersatz an seinen Arbeitgeber bezahlen. Andere Vorstände sollen ebenfalls bezahlen, zudem auch D&O Versicherer.

Nachricht kommt für viele Verbraucher zu spät

Für Verbraucher kommt diese Nachricht recht spät. Diese hatten in den Abgasskandal-Verfahren immer das Problem, Verantwortung des Vorstandes beweisen zu müssen – was der Bundesgerichtshof letztlich auch umgangen hat.

Die neue Nachricht stellt zudem die Frage neu, ob zwischenzeitlich verjährte Ansprüche durch diese Schadensersatzzahlung wieder aufleben. Denn neue anspruchsbegründende Tatsachen sind für neue Ansprüche erst jetzt bekannt geworden sind. Diese Frage lässt sich in der Tat argumentieren, muss aber einzelfallgezogen betrachtet werden.

Grundsatzurteil BGH zum Abgasskandal Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19

Grundsätzlich hat der BGH Ansprüche abgelehnt, die nicht drei Jahre nach Bekanntwerden des Skandals gerichtlich geltend gemacht wurden. Jeder wusste, so das oberste deutsche ordentliche Zivilgericht, mit den Pressemitteilungen vom Skandal. Doch die Verantwortung des Vorstandes war und ist unklar. Das ergibt sich auch aus der sehr zögerlichen Bearbeitung des Skandals durch die Staatsanwaltschaften in Niedersachsen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 bereits eine Haftung von Volkswagen angenommen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB)“. Pressemitteilung BGH

Gleichzeitig kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH für die Möglichkeit der Klageerhebung nicht darauf an. Man muss nicht alle Beweismittel bereits haben. Man muss nicht alle Aspekte der Haftung beweisen können.

Unser Fazit

Trotzdem gibt diese neue Entwicklung einigen bisher leer ausgegangenen Verbrauchern die Möglichkeit, neue Prüfungsansätze professionell abklären zu lassen. Die späte Aufklärung und Einigung bleibt jedenfalls nicht ohne einen Beigeschmack.


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