Titel: 1N Telecom GmbH: Ungewollter Anbieterwechsel

1N Telecom GmbH: Ungewollter Anbieterwechsel

09.08.23

Aktuell sollen Briefe des Unternehmens 1N Telecom GmbH mit Sitz in Düsseldorf im Umlauf sein. In den Schreiben soll für einen DSL-Tarif geworben werden. Viele Verbraucher sollen dieses Angebot aufgrund des ähnlichen Namens mit dem Anbieter Telekom verwechseln.

Werbepost von 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf

Viele Haushalte sollen derzeit Briefe einer 1N Telecom GmbH erhalten. In den Briefen sollen Empfänger zur Kündigung ihres Anschlusses aufgefordert werden, da die Telekom eine erteilte Kündigung nicht akzeptieren würde. Die offensichtliche Ähnlichkeit des Namens könnte viele VerbraucherInnen irritieren, da sie hinter dem Absender die Telekom vermuten – und das es sich um einen bestehenden Vertrag handelt.

Tatsächlich soll der bestehende Vertrag beim bisherigen Anbieter gekündigt werden, insofern das vorgefertigte Vertragsangebot der 1N Telecom mit dem Lastschriftmandat unterschrieben zurückgesendet wird.

Schadensersatzforderung nach Ablehnung

Es soll viele Betroffene geben, die bei den genannten Briefen davon ausgegangen sind, von ihrem bestehenden Anbieter angeschrieben worden zu sein. Es kann jedoch zu weiteren Problemen kommen, wenn den VerbraucherInnen klar wird, dass sie keinen Neuvertrag abschließen wollen, und dies ablehnen.

So soll es zu Schadensersatzforderungen durch die 1N Telecom GmbH kommen, bislang in der Höhe von mehreren Hundert Euro kommen, sofern der Anbieterwechsel nicht durchgeführt wird.

Diese Art und Weise Verträge mit Neukunden zu schließen, kam bei den Verbraucherschützern nicht gut an – am Landgericht Düsseldorf wurden jedoch positive Urteile gefällt.

Abmahnung durch die Verbraucherzentrale

Am Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 174/22) wurde entschieden, dass die 1N Telecom bestimmte Klauseln in den AGB nicht mehr verwenden darf. Und anderem betrifft das eine Klausel, in der es heißt, dass KundInnen ihre bisherige Rufnummer zu 1N übertragen lassen müssen.

Darüber hinaus wurden zwei Versäumnisurteile am Landgericht Düsseldorf  (Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22) gefällt. Eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die 1N Telecom ging dem voraus. Es wurde entschieden, dass 1N Telecom auf ihrer Homepage eine Email-Adresse angeben müssen, damit VerbraucherInnen überhaupt Kontakt aufnehmen können. Außerdem soll in der Widerrufsbelehrung eine Email angegeben worden sein, über die kein Kontakt möglich war. Auch das wurde untersagt.

Wir helfen Betroffenen

Wir raten allen VerbraucherInnen, sich die Zeit und Ruhe zu nehmen, einkommende Schreiben auf Herz und Nieren zu prüfen. Auf Werbepost muss in der Regel niemand reagieren, auch wenn ein anderer Eindruck vermittelt wird. Treten Zweifel auf, ist eine Nachfrage beim Anbieter möglicherweise sinnvoll.

Ungewollte Abos, unerwünschte Werbeanrufe, Gewinnspiel-Abbuchungen, Verträge mit bösen Überraschungen – all diese Themen behandeln wir vom Verbraucherdienst. Zahlreichen Mitgliedern konnte durch die Unterstützung unserer angeschlossenen Rechtsanwälte geholfen werden. Interesse? Melden Sie sich!

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