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EuGH-Urteil: Klage gegen Parship erfolgreich

TItel: EuGH-Urteil: Klage gegen Parship erfolgreich

Was war passiert? Ein Verbraucher hatte bei Parship einen Vertrag abgeschlossen und diesen widerrufen. Vorab war sie darauf hingewiesen worden, dass bereits mit den Leistungen vor Ablauf des Widerrufszeitraums begonnen werden dürfe. Konkret ging es um einen Persönlichkeitstest. Hierfür wollte die PE Digital als Parship Betreiber Wertersatz.

Parship-Urteil: Über die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hatte auf Vorlage durch das Amtsgericht Hamburg darüber zu entscheiden, ob ein Widerruf bei Wertersatz von 392,96 EUR mit der EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 vereinbar sei. Die Fragestellung des Amtsgerichtes hatte der EuGH zu entscheiden, die den Markt nachhaltig beeinflussen werden.

Das Hamburger Amtsgericht wollte insbesondere wissen, ob der vereinbarte Gesamtpreis oder nur ein zeitanteiliger Betrag zu zahlen ist.

EugH:

Der EuGH hat hierzu klar Stellung genommen: Nur wenn gesonderte, einzeln ausgewiesene Leistungen vor Ende der Widerrufsfrist erbracht werden, kann deren Geldwert gefordert werden – nach deutlichem Hinweis in der Widerrufsbelehrung. Wenn wie vorliegend dies nicht erfolgt ist, könne nur anteilig für die Laufzeitdauer ein Betrag gefordert werden. Dies würde dann dazu führen, dass wohl nur 4 Tage Parship zu bezahlen wäre und damit weit weniger als die ursprünglich geforderten 392,96 EUR.

Die Entscheidung wird Folgen haben

Doch damit hat der Rechtsstreit noch kein Ende gefunden: Der EuGH musste auch Stellung nehmen, ob der Wertersatz auf Basis des vereinbarten Gesamtpreises überhöht ist. Denn dann muss nur der Marktwert als Grundlage berücksichtigt werden. Hierbei, so der EuGH, soll es auf vergleichbare andere Dienstleistungen und Personen ankommen.

Eine eindeutige Aussage muss nun das Amtsgericht Hamburg treffen.
Die letzte Frage ist nun die, ob bei einem digitalen Persönlichkeitstest ein Widerruf noch möglich ist, weil digitale Leistungen ohne Lieferung auf körperlichem Datenträger nicht widerrufbar sind. Eine solche Leistung wie Persönlichkeitstests seien aber in der eng auszulegenden Richtlinie nicht gemeint und fallen daher nicht unter diese Ausnahme.

Fazit

Ein grundsätzlich sehr erfreulicher Tag für Verbraucher. Auch wenn das Amtsgericht Hamburg diese Vorgaben noch konkret umsetzen muss, ist klar dass der Schutz vor solchen Abofallen und Dienstleistungen massiv erhöht wurde.

Zum Urteil, externer Link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=232155&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6401753


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