Das illegale Anbieten (und das Downloaden) von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Genehmigung nimmt trotz Streaming-Anbietern wie Netflix und Co. kein Ende. Eine negative Folge könnte eine kostspielige Abmahnung wegen Filesharing sein. Eine neue Gefahrenquelle ist im Zusammenhang mit der zunehmenden Nutzung von AirBnB für Kurztrips etc. zu beobachten. Anders als große Hotelgruppen, deren IT meist technische Einschränkungen vorsehen und damit das Filesharing unmöglich oder unattraktiv werden lassen, gibt es diese Schranken bei kleinen Hotels, Pensionen oder AirBnB Ferienwohnungen kaum. Vermieter sind daher besonderen Risiken ausgesetzt. Es gibt sogar Hinweise darauf, dass AirBnB Besuche bewusst für illegale Downloads genutzt werden sollen.
Besonderheiten bei Abmahnung Filesharing AirBnB
Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel die Besonderheiten, die es bei illegalen Down- und Uploads bei Bittorrentnutzung oder Abmahnungen Filesharing bei AirBnB gibt.
Grundsätzlich gelten hier erst einmal die normalen Regeln. Es gibt keine Störerhaftung für Anbieter von WLANs mehr seit dem 13.10.2017. Im Einzelfall kann es aber notwendig werden, bestimmte Webseiten oder Protokolle, wie das Bittorent-Protokoll, zu sperren. Dazu eignet sich zum Beispiel eine Router-Blacklist, mit der bestimmte Webseiten gesperrt werden. Wir empfehlen Vermietern oder Anbietern von Unterkünften solche technischen Beschränkungen. Diese und weitere Sicherheitsmaßnahmen können sie in der Regel im Router vornehmen (lassen).
Ich wurde wegen Filesharing abgemahnt als AirBnB Teilnehmer
Es gilt das oben geschriebene, für Mieter und Vermieter. Sie können nicht für die Handlungen Dritter verantwortlich gemacht werden. Die Störerhaftung gilt im Grunde nur bei dem, der handelt. Es gibt allerdings Entscheidungen wie diejenige des Amtsgerichts Köln, die dies anders sieht und Schadensersatz ausspricht.
Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen, um Abmahnungen im Filesharing-Bereich zu vermeiden:
- Dokumentieren Sie die Nutzung Ihrer Wohnung/Räume, indem Sie Kontaktdaten der Besucher erheben (Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mailadresse)
- Beschränken Sie die Internetnutzung technisch im Router via Blacklists und Protokollbeschränkungen. Die Nutzung von E-Mail und Webseiten sollte für Ferienbesuche ausreichen
- Richten Sie ein Gästenetzwerk ein, das von Ihrem Netzwerk getrennt ist, um über die Logdateien belegen zu können dass und welche Nutzungen von Ihnen erfolgen und welche von Dritten
- Im Abmahnfall kooperieren Sie. Teilen Sie der Gegenseite mit, warum Sie nicht als Täter in Betracht kommen, legen hierzu Unterlagen und Belege vor (eigene Ortsabwesenheit, Infrastruktur, Zeugenaussagen) und benennen Sie alle Personen, die statt oder neben ihnen als Täter in Betracht kommen
- Kontaktieren Sie Ihre Gäste und fordern Sie diese auf, mitzuteilen ob eine Handlung dererseits vorliegt
- Mit Übergabe des WLAN-Keys bzw. Zugangsdaten sollten Sie die Gäste darauf hinweisen, dass illegale Handlungen verboten sind
Was wenn die Gäste Ihre Beteiligung abstreiten?
Es kommt immer wieder vor, dass Gäste von AirBnB Ferienwohnungen, alles abstreiten, selbst wenn diese nur als Täter in Betracht kommen. Das Ergebnis der Gegenseite mitgeteilt führt dann oft dazu, dass die eigene Täterschaft zu begründen versucht wird.
Die Rechtsprechung fordert hier
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.
BGH I ZR 48/15, Rn. 33
Weiter heißt es in dieser Entscheidung:
Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen
BGH I ZR 48/15, Rn. 34
Die Rechteinhaber und ihre Anwälte versuchen hier oft, aus Aussagen Dritter, es nicht gewesen zu sein, Rückschlüsse zu ziehen. Frei nach dem Motto: Dann muss es der Anschlussinhaber gewesen sein. Er kann ja keinen Dritten ernstlich belegen. Das ist falsch. Zum einen greift hier das Haftungsprivileg für WLAN Anbieter. Zum Anderen kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass man sich zu sehr um eine Aufklärung bemüht hat.
Soll ich aufklären oder lieber mauern?
Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Es kommt auf die konkreten Umstände an. Es kommt darauf an, ob man die oben geschilderten Vorsichtsmaßnahmen umgesetzt hat. Wir empfehlen daher im Zweifelsfall einen Anwalt zu involvieren. Dieser wertet den Einzelfall aus. Er benennt Ihnen die Vor- und Nachteile des unterschiedlichen Sachvortrags. Leider ist hier die Rechtsprechung auch uneinheitlich, was genau an Anforderungen für sekundäre Darlegungslast zu stellen sind.
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