Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht Philippsburg die Klage der KSM GmbH gegen ein Vereinsmitglied abgewiesen. Rechtsanwälte Baumgarten und Kollegen vertraten dabei die Klägerseite. Verteidigt wurde unser Mitglied von einer Anwältin, die bereits bei mehreren Klagen gegen die KSM GmbH erfolgreich war. Die Kooperationspartnerin übernimmt unter anderem die Vertretung von Mitgliedern unseres Vereins bei Filesharing-Abmahnungen. Bei Gerichtsverhandlungen tritt die kooperierende Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte für ihren Mandaten und den verklagten Mitgliedern des Verbraucherdienst e.V. auf.
Streitwert von über 1000 EUR
Nach dem Urteil (1 C 19/14) braucht unser Mitglied die Abmahnung nicht bezahlen, wie zuvor schon bei ähnlich gelagerten Klagen der KSM GmbH und Baumgarten und Brandt gegen andere Mitglieder, über deren Fälle wir bereits berichteten. Der Streitwert war auf 1.051,80 EUR festgesetzt worden. In der zugrundeliegenden Abmahnung wurden pauschal 850,00 EUR gefordert. Daneben wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der Filesharing-Abmahnung von der Anschlussinhaberin gefordert.
Ist die Beklagte auch Täterin?
Nach Auffassung des Gerichts war es Sache der KSM GmbH darzulegen und nachzuweisen, dass unser Vereinsmitglied für die in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzung als Täterin verantwortlich wäre.
Vernehmung des Sohnes der Beklagten
Nach der Vernehmung des damals minderjährigen Sohnes der Beklagten als Zeuge, konnte die KSM GmbH samt dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten Baumgarten und Kollegen nicht den entsprechenden Beweis erbringen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung von der Mutter selbst begangen wurde. Der Sohn konnte glaubhaft machen, dass er das Internet im seiner Altersgruppe üblichen Umfang genutzt hatte. Der Film wäre auch nicht von ihm im Internet zugänglich gemacht worden.
Klage ist unbegründet
Das AG Philippsburg hielt die zulässige Klage für unbegründet. Auch könnte es so gewesen sein, dass der Film „Stadt der Gewalt“ mit der zum damaligen Zeitpunkt zugewiesene IP-Adresse im Internet angeboten worden sein. Ebenfalls kann es sein, dass dadurch die Urheberrechte der KSM GmbH verletzt worden sind. Es konnte jedoch nicht bewiesen werden, dass die Beklagte auch die Täterin war. Eine andere Person, die für die Beklagte haftbar gemacht wird, konnte nicht ermittelt werden.
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