Az. 14 C 464/23
Ein neues Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 11.09.2024 liegt vor. Nizam Toru, Inhaber der Firma „Your Business Center“, klagte gegen unser Mitglied. Doch es kam zur Klageabweisung.
Rechnung für „Schlagwortsuche“ – Zum Fall
Die Firma Your Business Center Inh. Nizam Toru (Kläger) bietet Unternehmern Dienstleistungen zur Verbesserung ihrer Webpräsenz an. Dabei wird ein Teil der Telefongespräche mit Zustimmung des Gesprächspartners aufgezeichnet, um den Vertragsschluss zu dokumentieren.
Am Im Juli 2023 führte ein Mitarbeiter des Klägers ein Telefongespräch mit der Beklagten (unser Mitglied), bei dem ein Teil des Gesprächs aufgezeichnet wurde. Nach Angaben des Klägers wurde dabei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag auf „Schlagwortsuche“ abgeschlossen. Die Leistungen seien erbracht und die Daten der Beklagten freigeschaltet worden.
Im Anschluss erhielt unser Mitglied eine Rechnung ebenfalls im Juli 2023 von Your Business Center, die sie jedoch nicht beglich. Der Streitwert umfasst die Rechnungssumme sowie eine Nutzungspauschale.
Die Beklagte erklärte zweimal den Widerruf des Vertrags. Laut der Klägerin sollen alle wesentlichen Vertragsinhalte im Telefongespräch besprochen worden, und es habe keine Täuschung stattgefunden. Da es sich um ein B2B Geschäft handelt, besteht kein Widerrufsrecht.
Zum Urteil: Klage von Nizam Toru abgewiesen
Unser Mitglied schildert, dass es ihrer Ansicht nach zu zwei unerlaubten Anrufen gekommen sei. Dabei habe sich der männliche Anrufer als Mitarbeiter von „Google“ ausgegeben und gefragt, ob sich bei ihrer bestehenden Internetseite Änderungen ergeben hätten. Anschließend habe er einen Datenabgleich vorgeschlagen.
Nach diesem vermeintlichen Datenabgleich habe der Anrufer gefragt, wohin die Rechnung geschickt werden solle. Auf die überraschte Reaktion der Beklagten, dass sie bisher nie für ihren Internetauftritt gezahlt habe, habe der Anrufer geantwortet, dass dies bei gewerblichen Einträgen bei Google nun üblich sei. Statt des von der Beklagten gewünschten schriftlichen Angebots habe sie eine Rechnung von der Firma Service Business Center erhalten.
Die Richter am Amtsgericht Meiningen haben entschieden: Die Klage wird abgewiesen.
Zur Entscheidung:
Nach Darstellung der Beklagten wurde im Telefongespräch kein wirksamer Vertrag abgeschlossen, der eine Zahlungspflicht begründen könnte. Bereits die fehlende Nennung des tatsächlichen Vertragspartners seitens des Klägers, der lediglich als „Service Business Center“ auftrat, spricht dagegen. Auch auf der Rechnung vom fehlt der Name des Firmeninhabers, was zu der Aussage der Beklagten passt, der Anrufer habe sich als Mitarbeiter von Google ausgegeben.
Das Gericht stellt fest, dass in vergleichbaren Fällen aus derselben Region immer wieder Beklagte berichten, sie seien durch Anrufer, die vorgaben, im Auftrag von Google zu handeln, getäuscht worden. Diese Täuschung würde erklären, warum die wahre Identität des Anrufers verschleiert wurde.
Die Telefonmitschnitte, die in solchen Fällen eingereicht werden, weisen laut Gericht bemerkenswerte Ähnlichkeiten in Ablauf, Struktur und Wortlaut auf. Sie bestehen aus schnell gesprochenen Texten, die den Gesprächspartner drängen, mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten, während wesentliche Vertragsdetails entweder unklar bleiben oder später als Teil des Mitschnitts fehlen könnten. Hierbei lässt sich weder die Vollständigkeit der Aufnahmen noch ihre Authentizität zweifelsfrei feststellen.
Die Beklagte schilderte glaubhaft, dass der Anrufer zunächst allgemeine Fragen zu ihrer Internetseite stellte und erst später – außerhalb des Mitschnitts – einen Betrag von 1.380,00 EUR erwähnte. Dieses Detail, das im Mitschnitt fehlt, wurde möglicherweise entfernt. Ihre Schilderung deckt sich mit Berichten aus ähnlichen Verfahren, was auf ein wiederkehrendes Muster hindeutet.
Zudem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Ohne den Nachweis konkreter und spezifizierter Leistungen besteht kein Anspruch auf Zahlung. Die vage Formulierung des Vertragsinhalts, wonach die Unternehmensdaten der Beklagten auf der Webseite „Schlagwortsuche“ eingetragen wurden, lässt unklar, welche Leistungen tatsächlich geschuldet waren.
Da die Beklagte die Leistungserbringung bestritten hat und der Kläger keinen Beweis dafür vorlegte, ist die Klage abzuweisen. Wir freuen uns für unser Mitglied!
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