Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung der Kanzlei Schutt & Weatke ignorierte Herr S. zunächst. Daraufhin erhielt er entsprechende Mahnungen und schließlich einen Mahnbescheid durch die Kanzlei Rainer Haas & Kollegen. Nun wandte sich Herr S. an Verbraucherdienst e.V. denn er hatte erfahren, dass zum Zeichen des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nur ein Kreuz zu setzen nicht ausreicht.
Es wurde eine ausführliche Begründung (von Verbraucherdienst e.V. für Herrn S.) zum eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid verfasst.
Nun hätte Kanzlei Rainer Haas & Kollegen in’s Klageverfahren (49 C 46/14) gehen müssen – doch zog man es vor mit einer Klagerücknahme zu reagieren.
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