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Urteil gegen Phoenix Mediengesellschaft: Kein Vertragsschluss!

Titel: Urteil gegen Phoenix Mediengesellschaft: Kein Vertragsschluss?

Urteil gegen Phoenix Mediengesellschaft: Kein Vertragsschluss?

Kein Vertragsschluss Phoenix Mediengesellschaft? Ein bisher nicht rechtskräftige Urteil gegen die Phoenix Mediengesellschaft, eine Social Sponsoring Firma, gleicht einem Paukenschlag: Liegen bei den „Miet“verträgen bzw. Werbeverträgen für Werbung auf Fahrzeugen und Anhängern für Sportvereine, Institutionen und Behörden gar keine wirksamen Vertragsschlüsse vor? Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst unter dem Aktenzeichen 383 C 52/20 (43) vom 14.08.2020.

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist es freilich mit Vorsicht zu genießen. Die Argumentation des Verbraucherdienstes, die das Gericht aufgreift, überzeugt jedoch: Bei dem dort streitigen Vertragsschluss fehlt die Annahmeerklärung des Angebots des Mitglieds des Verbraucherdienstes.

Wie kommt ein Vertrag zustande?

Verträge in Deutschland fordern zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, §§145, 147, 151 BGB. Zwar kann ein Vertrag auch ohne Annahme zustandekommen, wenn dies nach den Umständen der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Fehlt aber eine oder beide Willenserklärungen, dann gibt es keinen Vertragsschluss. Kein Vertragsschluss Phoenix Mediengesellschaft, das musste die Phoenix vor dem Amtsgericht Frankfurt hinnehmen.

Keine Annahme durch Phoenix, kein Vertrag – sagt das Amtsgericht FFM

Bei schriftlichen Vertragsschlüssen wird dies aber selten der Fall sein. Und genau hierauf stützt sich das Amtsgericht:

„Zwar ist in dem sogenannten Auftrag ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Vertrages zu sehen. Dass und durch weiche Handlung die Klägerin den Vertrag angenommen hat, wie sie behauptet, ist dem Vortrag der Klägerin indessen nicht zu entnehmen. Dass im Auftrag der Passus ‚aufgenommen durch: …Mitarbeiter‘ zu entnehmen ist, stellt eine wirksame Annahme des Vertragsangebots der Beklagten nicht dar. Vielmehr wird durch diesen Passus des Auftragslediglich dokumentiert, welcher Mitarbeiter der Klägerin die Gespräche mit der Beklagten geführt und ihr Vertragsangebot aufgenommen, das heißt protokolliert, hat. Etwas Anderes gilt auch nicht dadurch, dass der Passus folgt ‚Der Mitarbeiter des Auftragnehmers ist abschlussberechtigt‘.
Aus der Mitteilung, dass eine Abschlussberechtigung vorliege, folgt nicht, dass tatsächlich auch eine Vertragsannahmeerklärung abgegeben wurde.“

AG Frankfurt am Main, ASt. Höchst, 383 C 52/20 (43) vom 14.08.2020

Einzelfallentscheidung kein Vertragsschluss Phoenix Mediengesellschaft?

Natürlich mag man hierin eine Einzelfallentscheidung sehen. Das rechtliche Problem ist aber in vielen gleichartigen Verträgen vorhanden. Ein Vertragspartner unterschreibt, der andere nicht: Kann so ein wirksamer Vertrag zustandegekommen sein? Schließlich geht es hier nicht um Brötchen oder Butter, sondern um nicht unerhebliche Beträge mit mehrjähriger vertraglicher Bindung.

Dieses Urteil wird auch auf andere Social Sponsoring Verträge Auswirkungen haben können, soweit diese die Anträge nicht annahmen, einen Vertrag nicht bestätigen oder der Aufnehmende dieses Angebot nicht gegenzeichnet.

Update 06.11.2020: Das Urteil ist rechtskräftig!

Bitte lesen Sie auch diesen Artikel, der wesentliche Vor- und Nachteile von Social Sponsoring auflistet.


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