Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Rechtsstreit eines Filesharingverfahrens die Berufung zurückgewiesen. Damit wurde für ein Mitglied des Verbraucherdienst e.V. positives Urteil (Az: 381 C 795/14(37) erstritten.
Angefangen hatte der Streit im Jahr 2010. Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk hatten eine Abmahnung für den Film „Junge Mädchen brauchen Geld“ von der G & G Media Foto-Film GmbH an den Beklagten gesendet. In der Abmahnung wurde behauptet, dass die G & G Media Foto-Film GmbH die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk habe. Das urheberrechtlich geschützte Werk wäre über den Anschluss des Mitglieds angeboten worden.
Im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung wurde dem abgemahnten Anschlussinhaber die Zahlung von 1298,00 Euro angeboten. Diese wären auf das Konto der Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte zu zahlen. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war der Abmahnung zur Unterschrift beigefügt. Unser Mitglied entschloss sich jedoch, keine Zahlung vorzunehmen.
Somit kam es zur Klage der G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch RAe Schulenberg Schenk, vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Beklagte sollte verurteilt werden, die Zahlung von Schadensersatz zu leisten. Die Klage wurde jedoch schon vor dem Amtsgericht abgewiesen. Die vor dem AG unterlegene Klägerin, G & G Media Foto-Film GmbH, legte daraufhin Berufung gegen das Urteil beim LG ein. Dort wurde das Urteil vom Amtsgericht jedoch im Ergebnis bestätigt. Somit braucht unser Vereinsmitglied keine Zahlung an die Kläger zu leisten. Die Kosten des Berufungsverfahren und des Gerichtsverfahren muss die Firma tragen, welche die Abmahnung verschicken ließ.
Das Urteil des Landgerichts mit dem Aktenzeichen 2-03 S 10/14