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LG Konstanz: 3.330 Euro aus Online-Coaching-Vertrag zurückzuzahlen

Titel: LG Konstanz: 3.330 Euro aus Online-Coaching-Vertrag zurückzuzahlen

Landgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2026 – Az. E 2 O 373/25

Das Landgericht Konstanz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Verbraucherin zur Zahlung aus einem online angebahnten Coaching-Vertrag verpflichtet war. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere das Zustandekommen des Vertrags und die Anforderungen an den Bestellbutton nach § 312j BGB. Die Beklagte ist die Digistore24 GmbH.

Das Gericht sprach der Klägerin die Rückzahlung von 3.330 Euro nebst Zinsen zu. Weitere geltend gemachte Ansprüche wies es zurück.

Worum ging es?

Die Klägerin war 2025 über ein Werbevideo auf Instagram auf ein Angebot aufmerksam geworden und anschließend mit einem Verkäufer in Kontakt gekommen.

Nach den Feststellungen des Gerichts wurden unter Verwendung ihrer Daten mehrere Bestellvorgänge für das Produkt „Krypto Masterclass Platin“ von Kilian Kropiunik angelegt. Zwei davon standen im Zusammenhang mit Zahlungen über PayPal in Höhe von 4.760 Euro beziehungsweise 8.330 Euro. Bei einem weiteren Vorgang ging es um 5.000 Euro über Klarna.

Die weiteren Bestellvorgänge wurden später storniert beziehungsweise vollständig zurückgezahlt. Bei einem PayPal-Vorgang verblieb nach einer Reduzierung des ursprünglichen Betrags eine Zahlung von 3.330 Euro.

Die Klägerin machte geltend, sie selbst habe keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ein kostenloses Angebot beziehungsweise eine kostenlose Weiterbildung handele.

Die Anbieterin vertrat dagegen die Auffassung, die Klägerin habe die Bestellung selbst ausgelöst. Hilfsweise trug sie vor, der Verkäufer habe die Bestellung in ihrem Namen und Auftrag vorgenommen.

Entscheidung des Landgerichts Konstanz

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt.

Die Beklagte wurde verurteilt, 3.330 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2026 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.

Kein ausreichender Nachweis für einen Vertragsschluss

Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte nicht beweisen, dass die Klägerin die Bestellung selbst ausgelöst hatte.

Die vorgelegte Bestellbestätigung belegte lediglich, dass mit den Daten der Klägerin ein Bestellvorgang auf der Internetseite ausgelöst worden war. Aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass diese ihre Daten nicht selbst eingegeben und die Bestellung nicht selbst abgeschickt hatte. Vielmehr habe der Verkäufer die Daten während des Gesprächs eingegeben und den Vorgang abgesendet.

Die Beklagte hatte sich zudem auf Protokolldaten berufen, die eine eigene Bestellung der Klägerin belegen sollten. Diese Daten wurden nach den Feststellungen des Gerichts trotz Bestreitens der Klägerin nicht vorgelegt.

Auch für die Behauptung, der Verkäufer habe mit einer wirksamen Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt, konnte die Beklagte keinen ausreichenden Beweis erbringen.

Bestellbutton entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen

Das Gericht sah außerdem einen weiteren Grund gegen einen wirksamen Vertragsschluss.

Nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB muss die Bestellsituation bei einem elektronischen Vertrag mit Verbrauchern bestimmte Anforderungen erfüllen. Bei einem kostenpflichtigen Vertrag muss die Schaltfläche eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen.

Im konkreten Fall wurde der Bestellbutton mit „jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ beschriftet.

Diese Formulierung genügte nach Auffassung des Landgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar könne die Bezeichnung „jetzt kaufen“ für sich genommen noch ausreichend sein. Durch den zusätzlichen Hinweis „und weiter zur Zahlung“ entspreche der Button jedoch nicht mehr § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB.

Nach § 312j Abs. 4 BGB kam deshalb kein Vertrag zustande.

Digistore24: Rückzahlung von 3.330 Euro

Mangels Rechtsgrund für das Behalten der Zahlung hatte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Rückzahlung der 3.330 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Auch einen Wertersatzanspruch konnte die Beklagte Digistore24 GmbH nicht erfolgreich geltend machen. Sie konnte nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen, dass die Klägerin durch die erbrachten Leistungen entsprechende Aufwendungen erspart hatte. Insbesondere sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin bei Kenntnis der Unwirksamkeit einen vergleichbaren Coaching-Vertrag bei einem anderen Anbieter abgeschlossen hätte.

Keine Erstattung von Gebühren und Anwaltskosten

Nicht zugesprochen wurden dagegen die zusätzlich verlangten Zinsen und Gebühren aus der Ratenzahlungsvereinbarung mit PayPal. Diese Beträge waren der Beklagten nach den Feststellungen des Gerichts nicht zugeflossen und konnten daher nicht über den Bereicherungsanspruch zurückgefordert werden.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten musste die Beklagte nicht erstatten. Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen des Verzugs bei Beauftragung des Rechtsanwalts noch nicht erfüllt.

Fazit

Das Landgericht Konstanz sprach der Klägerin 3.330 Euro nebst Zinsen zu. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Beklagte den Vertragsschluss nicht ausreichend nachweisen konnte. Hinzu kam, dass der verwendete Bestellbutton „jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprach.

Das Urteil zeigt, dass bei kostenpflichtigen Online-Angeboten sowohl der konkrete Ablauf des Vertragsschlusses als auch die Gestaltung des Bestellvorgangs rechtlich entscheidend sein können. Ob sich die Entscheidung auf andere Online-Coaching-Verträge übertragen lässt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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