Mit der Rückforderung der Corona-Soforthilfen könnten bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Selbständigen erneut finanzielle Probleme entstehen. Dabei sind nicht alle Fragen geklärt. Es herrscht Unsicherheit über die Höhe der Rückzahlung und der genannten Fristen. Einige der Fragen versuchen wir in diesem Beitrag zu klären, um den Betroffenen ihre Möglichkeiten aufzuzeigen.
Viele Fragen bezüglich der Corona-Soforthilfe
Muss ich die Corona-Soforthilfe zurückzahlen? Wann und wohin, auf welches Konto? Und vor allem – warum? Viele Fragen rund um die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe werden online gestellt. Scheinbar herrschen bei den Betroffenen noch viele Unklarheiten über den aktuellen Status, sodass im Netz nach Erklärungen gesucht wird. Hinzu kommt die jüngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf, über die wir ebenfalls berichteten: in drei Fällen soll die nach dem Rückmeldeverfahren im Schlussbescheid gesetzte Rückforderung Corona-Soforthilfe (zumindest in NRW) rechtswidrig sein.
Die anfangs unbürokratisch und somit unkomplizierte Auszahlung der Corona-Soforthilfe stellte für Gewerbetreibende (Unternehmer, Selbständige, Freiberufler) in Zeiten der Pandemie eine Entlastung dar. Im Jahr 2020 soll der jetzt amtierende Bundeskanzler Olaf Scholz noch bekannt gegeben haben, dass „es geht nicht um einen Kredit“ geht, sondern das ein „Zuschuss“ gewährt wird. Scheinbar hat sich die Stimmung gewandelt; Bund und Länder fordern von vielen Empfängern die teilweise oder sogar die komplette Soforthilfe zurück.
Soforthilfe: Über Fristen, Formulare und Forderungen
Es wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen offiziell bekannt gegeben, dass ab Mitte Juni 2021 EmpfängerInnen der Soforthilfe benachrichtigt werden sollen. In der Benachrichtigung soll mittels eines Online-Formulars die Rückmeldung ermöglicht werden. Frist für die Abgabe der Rückmeldung ist der 31.10.2021.
Ein Blick zurück: Ob tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, wurde in der Vergangenheit – drücken wir es anhand der Zeugnissprache aus – „stets bemüht“ geprüft. Es war mit großen Schwierigkeiten verbunden, die konkreten wirtschaftlichen Schäden während der Pandemie zu benennen. Hauptsache, die Anträge erschienen nachvollziehbar. Dass nun nach einer gewissen Weile eine Rückzahlung der Soforthilfe gefordert wird bzw. weitere Informationen zu den Ausgaben erbracht werden müssen, erscheint nicht ungewöhnlich.
Die Zeit drängt – jetzt reagieren
Bei der Rückforderung bzw. der Rückmeldung bezüglich der Corona-Selbsthilfe ist nun direktes und schnelles Handeln gefragt. Wie bereits beschrieben, es bestehen enge Fristen, die zu beachten sind. Zur besseren Übersicht haben wir hier einige Punkte für Betroffene aufgelistet, wie, wo und vor allem wann reagiert werden sollte:
- Betroffene Gewerbetreibende sollten sich durch einen Anwalt beraten lassen. Verbraucherdienst bietet seinen Mitgliedern die Unterstützung durch unsere angeschlossenen Rechtsanwälte
- Fristen unbedingt beachten, was besonders bei einem Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid beachtet werden sollte. Bei der Formulierung eines Widerrufs können Anwälte helfen
- Ist die Corona-Selbsthilfe bereits vollständig ausgegeben worden? Auch hier gilt der Rat, sich am besten von einem kompetenten Anwalt beraten zu lassen
Natürlich lassen sich in diesem Artikel keine konkreten und individuellen Hinweise zu den unterschiedlichen Lagen darstellen. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert eine Übersicht zu dem Thema ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine auf Sie und Ihr Anliegen abgestimmte Prüfung und Beratung ist ein Anwalt zuständig. Die angeschlossenen Anwälte des Verbraucherdienstes stehen unseren Mitgliedern zur Verfügung und helfen bei rechtlichen Anliegen und Problemen.
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