LG Halle, Az. 4 O 52/23, verkündet am 13.02.2024
Was ist das Smart Profit System der Firma Master Life Limited GmbH? Diese Frage könnte schwieriger zu beantworten sein, als ursprünglich angenommen. Wir berichteten vor einem Jahr über Marko Slusarek und die Angebote Master Life Mentoring und Smart Profit System. Letzteres war zuletzt Thema in einer Gerichtsverhandlung am Landgericht Halle.
Wer sich die Mühe macht, jenes Smart Proft System via Suchmaschine im Internet zu recherchieren, könnte auf Aussagen wie „Einnahmen innerhalb von 7 Tagen über das Internet zu generieren“ 1 oder „Das Smart Profit System von Marko Slusarek verspricht eine einfache und effektive Methode, online Geld zu verdienen“ 2, stoßen.
Auf ein Angebot dieser Art wurde unser Mitglied Herr B. aufmerksam. Er unterschrieb ein Schriftstück mit der Überschrift: „Auftragsbestätigung: Smart Profit System- 100% Reseller Lizenz“. Diese Lizenz soll Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben und zu einem Preis von 25.000 EUR netto pro Jahr erteilt werden. Er rief die Leistung der unterschriebenen Auftragsbestätigung nicht ab – und leistete auch keine Zahlung.
Es kam somit zur Verhandlung am LG Halle am 13.02.2024. Die Klägerin, die Master Life Limited GmbH, ist der Ansicht, dass mit dem Beklagten, Herrn B., ein entgeltlicher Lizenzvertrag für den Verkauf des sogenannten Smart Profit Systems geschlossen wurde.
Nicht deutlich, was überhaupt erworben wurde
Laut der Klägerin soll das Smart Profit System ein digitaler online Videokurs sein, der Menschen zeigen soll, wie sie durch die Nutzung des Internets Geld verdienen könnten. Doch was ist mit dem Inhalt? Wie lassen sich die Inhalte des Smart Profit Systems möglichst genau definieren? Sind die Inhalte überhaupt definierbar?
Bei der Verhandlung am Landgericht Halle wurde deutlich, dass die Klägerin, Master Life Limited GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Wulf & Collegen, die Inhalte der „Auftragsbestätigung Smart Profit System- 100 % Reseller Lizenz“ nicht darlegen können. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht blieben die Inhalte während der Dauer des Rechtsstreits unklar.
In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 erhielt die Klägerin Master Life Limited GmbH erneut eine Gelegenheit, den Vertragsgegenstand dem Gericht zu erläutern. Dazu gab es eine ausführliche Rücksprache der Geschäftsführerin Mandy Slusarek mit den von ihr benannten Zeugen Marko Slusarek und Jessica Ebert. Da die GF selbst keine Erklärung abgeben wollte, sollte es durch den Klägervertreter verdeutlicht werden – allerdings gab es hierbei ebenfalls keine neuen Tatsachen.
Unserem Mitglied, Herrn B., sowie dem Gericht sind demzufolge nicht klar, was genau mit der Lizenz für das Smart Proft Systems erworben werden soll. Unklar blieb, welches Nutzungsrecht und woran dem Beklagten verkauft wurde. Scheinbar sind die Inhalte selbst durch den Anbieter nicht zu erklären, was die Klägerin jedoch nicht davon abgehalten hat, für dieses System Geld zu verlangen.
Was wurde entschieden?
Die Richter am Landgericht Halle verkündete am 13.02.2024 das Urteil: die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten hat somit die Klägerin zu tragen. Ein Erfolg für unser Mitglied, welches von unseren angeschlossenen Rechtsanwälten unterstützt wurde.
In den Ausführungen wurde bekannt gegeben, dass die Klage unbegründet sei. Der Klägerin Master Life Limited GmbH steht kein vertraglicher Entgeltanspruch aus dem Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Beklagten zu. Ein wirksamer Vertrag kam nicht zustande, weil die Klägerin das Angebot mit einem gem. § 145 BGB hinreichend bestimmten Leistungsinhalt in der „Auftragsbestätigung, Smart Profit System- 100 % Reseller Lizenz“ nicht unterbreitet hat, so dass mangels eines wirksamen Angebots eine Annahme des Beklagten ins Leere und somit kein Vertragsschluss bewirkt werden konnte.
Vorliegend ist bereits unklar, bezüglich welcher geschützter Rechtsposition die Klägerin dem Beklagten eine Lizenz erteilen wollte.
Durch die nicht eindeutige Erklärung zum Leistungsinhalt bezüglich des Smart Profit Systems war unklar, ob es sich dabei um eine Lizenz zum jeweils einmaligen abgeschlossenen Verkauf eines Onlinekurses mit 36 Filmen im Internet handeln soll. Diese Lizenz wurde vom Gericht als „weitgehend wertlos“ bezeichnet, da zur Zeit des vermeintlichen Vertragsschlusses für 9 Euro brutto (später zu 69 Euro brutto) dieser Onlinekurs an jeden Interessierten verkauft wurde. Dadurch war eine lizenzfähige geschützte Rechtsposition in Bezug auf Verkauf des Onlinekurses bereits nicht mehr vorhanden.
Im Urteil steht: „Die Klägerin hat nämlich jedenfalls keine geschützte Rechtsposition hinsichtlich des Betreibens von Affilement-Marketing im Internet und auch nicht hinsichtlich der dafür erforderlichen Werkzeuge und Kenntnisse“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil vom LG Halle, Az. 4 O 52/23, verkündet am 13.02.2024 als PDF
- Facebook-Post, Smart Profit System, 30.05.22 (zuletzt abgerufen am 14.03.2024) LINK ↩︎
- Reddit-Post, Veröffentlichung vor ca. 6 Monate (zuletzt abgerufen am 14.03.2024) LINK ↩︎
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