Bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde die Gold International SE verurteilt 1.980 Euro nebst Zinsen an unser Mitglied zurückzuzahlen.
Die Klage wurde vom Mitglied gegen Gold International SE aus Düsseldorf angestrengt, da es zu Recht nach seiner Ansicht zu keinem wirksamen Vertrag gekommen ist.
Unser Mitglied wurde im August 2013 von einem Mitarbeiter der Gold International SE kontaktiert. Es wurde gefragt, ob er Interesse habe, sich ein Recht auf 4.000 Gold Aktien zu reservieren. Im Glauben, dass er weitere Informationen auf dem Postweg zugesandt bekommt, zeigte er sich dafür offen.
Einige Tage später erhielt der angerufene Verbraucher Post. Statt nur den Empfang per Unterschrift zu bestätigen, unterzeichnete er stattdessen einen Spar- und Reservierungsplan im sogenannten Post-Ident-Verfahren. Nach Meinung der Gold International SE unterzeichnete er damit einen gültigen Vertrag, indem er sich verpflichtete, 36 Monate für 90 Euro zu zahlen.
Mitte 2014 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das öffentliche Angebot dieser Gold Aktien, da kein Wertpapierprospekt vorlag, wie es im Wertpapierprospektgesetz gefordert ist.
Unserem Mitglied stand vor dem AG Düsseldorf ein kooperierender Anwalt des Verbraucherdienst e.V. zur Seite. Ihre Argumente, dass weder ein Vertrag während des Telefongespräches zustande gekommen ist, noch bei der Unterzeichnung des Postident-Verfahrens, folgte der Richter des Amtsgerichts (Urteil 44 C 192/16).
Ein Spar- und Reservierungsplan zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nicht wirksam zustande gekommen.
Das entsprechende Angebot der beklagten Gold International SE, welches unstreitig nach dem Telefonat übersandt worden ist, ist von dem Kläger nicht gemäß §§ 145 ff BGB angenommen worden. Ob eine Annahmeerklärung vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §§ 157, 242 BGB.