Amtsgericht Leonberg, Az. 3 C 287/26
Das Amtsgericht Leonberg hat nach dem vorgelegten Urteilsauszug einen Rechtsstreit über das Online-Programm „Sales University Gold“ zugunsten einer Kundin entschieden.
Nach der gerichtlichen Entscheidung wurde der konkrete Vertrag als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) eingeordnet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag wegen einer fehlenden erforderlichen Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.
Die Beklagte wurde unter anderem zur Rückzahlung von 1.190 Euro, zur Zahlung weiterer 220,27 Euro sowie zur Freistellung von bestimmten Zahlungsforderungen verpflichtet.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf einem vom Mitglied übermittelten Urteilsauszug. Die vollständige Gerichtsakte, die Rechtskraft und mögliche Rechtsmittel wurden nicht unabhängig geprüft. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
CopeCart-Klage wegen „Sales University Gold“
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Vertrag über das Programm „Sales University Gold“. Nach der im Urteil wiedergegebenen Leistungsbeschreibung umfasste das Angebot unter anderem:
- zahlreiche Lehrvideos,
- digitale Lerninhalte,
- Gruppen-Calls,
- Online-Communitys,
- Chatmöglichkeiten,
- Inhalte zu Verkauf und Verkaufspsychologie.
Die Kundin trug vor, dass sie das Programm nach einem Telefonat über einen Bestell-Link gebucht habe. Später erklärte sie den Widerruf und verlangte die Rückabwicklung der Verträge.
Ein Teil der weiteren Bestellungen konnte nach dem Urteilsauszug bereits über Zahlungsdienstleister rückabgewickelt werden. Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere die noch offenen Zahlungs- und Rückabwicklungsfragen im Verhältnis zur Beklagten.
Welche Beträge wurden zugesprochen?
Nach dem übermittelten Urteilsauszug wurde die Beklagte zu folgenden Leistungen verurteilt:
- Rückzahlung von 1.190 Euro nebst Zinsen,
- Zahlung weiterer 220,27 Euro nebst Zinsen,
- Freistellung von bestimmten Forderungen eines Zahlungsdienstleisters in Höhe von jeweils 1.190 Euro,
- Freistellung von darauf entfallenden Zinsen und Gebühren,
- Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass aus mehreren konkret bezeichneten Rechnungen keine Ansprüche gegen die Klägerin bestehen sollen.
Die Entscheidung betrifft damit nicht nur eine bereits geleistete Zahlung. Sie umfasst auch bestimmte Ratenzahlungsforderungen und die Frage, ob aus den genannten Rechnungen weitere Ansprüche geltend gemacht werden können.
Warum wurde der Coaching-Vertrag nach dem FernUSG bewertet?
Das Gericht prüfte, ob der konkrete Vertrag die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags erfüllt.
Nach der gerichtlichen Begründung kam es insbesondere auf folgende Punkte an:
Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten
Das Gericht sah in der Leistungsbeschreibung eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Dafür sprachen nach der Entscheidung unter anderem:
- die Bezeichnung „Sales University“,
- Videos zu Verkaufspsychologie,
- Inhalte zur praktischen Anwendung,
- die umfangreiche Bereitstellung von Lehrmaterialien.
Nach Auffassung des Gerichts stand damit die Wissensvermittlung im Vordergrund und nicht ausschließlich eine individuelle Beratung.
Überwiegend digitale Durchführung
Die Lehrinhalte wurden nach dem Urteil vorwiegend über Videos und digitale Plattformen vermittelt. Das Gericht bewertete diese asynchronen Bestandteile als wesentlichen Teil des Programms.
Dass zusätzlich Gruppen-Calls vorgesehen waren, änderte nach der gerichtlichen Bewertung nichts daran, dass die räumlich getrennte Wissensvermittlung überwog.
Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle
Das Gericht legte auch das Merkmal der Lernerfolgskontrolle weit aus. Nach der Entscheidung konnte bereits die Möglichkeit, in Gruppen-Calls oder Chats Fragen zum Lernstoff zu stellen, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs ermöglichen.
Eine klassische Prüfung oder Benotung war dafür nach der gerichtlichen Argumentation nicht zwingend erforderlich.
Was bedeutet § 7 FernUSG für Online-Coaching?
Nach der im Urteil vertretenen Auffassung war der Vertrag wegen einer fehlenden erforderlichen Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Die Folge war nach der gerichtlichen Begründung, dass aus dem Vertrag keine weiteren Erfüllungsansprüche hergeleitet werden konnten. Bereits erbrachte Zahlungen sollten zurückerstattet werden.
Wichtig ist: Nicht jedes Coaching fällt automatisch unter das FernUSG. Entscheidend sind stets:
- der konkrete Vertrag,
- die Leistungsbeschreibung,
- die tatsächliche Struktur des Programms,
- die Art der Wissensvermittlung,
- digitale Lernmaterialien,
- Gruppen- oder Einzelveranstaltungen,
- die Möglichkeit einer Lernerfolgskontrolle.
Die Bezeichnung „Coaching“ allein entscheidet daher nicht über die rechtliche Einordnung.
Was bedeutet das Urteil für andere Coaching-Kunden?
Das CopeCart-Urteil kann für Verbraucher interessant sein, die vergleichbare Online-Coaching- oder Lernprogramme gebucht haben. Es gilt jedoch nicht automatisch für andere Kunden oder andere Verträge.
Betroffene sollten insbesondere folgende Unterlagen sichern:
- Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- Rechnungen,
- Bestellbestätigungen,
- Werbeversprechen,
- E-Mails und Chatverläufe,
- Zahlungsnachweise,
- Ratenzahlungsvereinbarungen,
- Widerrufs- und Kündigungsschreiben.
Ob ein eigener Rückzahlungs- oder Freistellungsanspruch besteht, sollte anhand des individuellen Sachverhalts geprüft werden.
PayPal-Forderungen und Ratenzahlungen
Im Verfahren spielten auch Zahlungspläne über PayPal eine Rolle. Nach dem Urteilsauszug wurde die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von bestimmten Forderungen des Zahlungsdienstleisters freizustellen.
Eine Freistellung bedeutet, dass die betroffene Person von den im Urteil erfassten Forderungen entlastet werden soll. Die genaue Abwicklung kann davon abhängen, ob die Forderung noch offen ist, bereits bezahlt wurde oder weiterhin im Zahlungsplan geführt wird.
Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen sollten nicht ignoriert werden. Betroffene sollten prüfen lassen, ob die konkrete Forderung vom Urteil erfasst wird.
Häufige Fragen zum CopeCart-Urteil
Es handelt sich nach dem vorgelegten Urteilsauszug um eine Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg zu einem Vertrag über das Programm „Sales University Gold“.
Nach dem Urteilsauszug wurden 1.190 Euro sowie weitere 220,27 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
Das Gericht stellte insbesondere auf die umfangreichen Videos, die digitale Wissensvermittlung, Gruppenveranstaltungen und die Möglichkeit von Fragen zum Lernstoff ab.
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Jeder Vertrag muss gesondert geprüft werden.
Nach dem Urteilsauszug muss die Beklagte die Klägerin von bestimmten PayPal-Forderungen, Zinsen und Gebühren freistellen. Ob eine konkrete Forderung erfasst ist, hängt vom jeweiligen Zahlungsplan ab.
Fazit zum CopeCart-Urteil und zu „Sales University Gold“
Das Amtsgericht Leonberg bewertete nach dem vorgelegten Urteilsauszug den konkreten Vertrag über „Sales University Gold“ als Fernunterrichtsvertrag. Wegen einer fehlenden erforderlichen Zulassung erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig und sprach der Klägerin Rückzahlung, weitere Zahlungen sowie Freistellungen von bestimmten Zahlungsforderungen zu.
Für andere Coaching-Kunden kann die Entscheidung ein wichtiger rechtlicher Hinweis sein. Eine automatische Übertragung auf andere Verträge ist jedoch nicht möglich. Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.
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