Reutlingen, 5. September 2025 – Das Amtsgericht Reutlingen (Az. 13 C 715/25) hat eine Klage der Solaris SE gegen einen Verbraucher abgewiesen und den zuvor erlassenen Vollstreckungsbescheid aufgehoben. Streitpunkt war eine angebliche Forderung von 128,26 Euro aus einer „Geschäftsbesorgung durch Selbstständige“
Hintergrund des Falls
Die Solaris SE hatte zunächst beim Amtsgericht Wedding einen Vollstreckungsbescheid erwirkt (10.06.2025). Der Verbraucher und unser Mitglied legte innerhalb der gesetzlichen Frist am 18.06.2025 Einspruch ein. Das Amtsgericht Reutlingen forderte daraufhin die Klägerin auf, ihre Forderung zu begründen und wies sie ausdrücklich auf die Folgen einer Fristversäumnis hin. Trotz dieser Hinweise blieb eine Begründung aus.
Entscheidung des Gerichts
Die Richterin am AG Reutlingen entschied im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ohne mündliche Verhandlung:
- Der Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben.
- Die Klage der Solaris SE wurde mangels Begründung abgewiesen.
- Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Bedeutung für Verbraucher
Dieses Urteil zeigt, dass Verbraucher sich gegen unklare oder unbegründete Forderungen erfolgreich wehren können:
- Fristgerechter Einspruch lohnt sich: Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht endgültig. Wer rechtzeitig Einspruch einlegt, zwingt den Gläubiger, die Forderung vor Gericht zu begründen.
- Pflicht zur Anspruchsbegründung: Unternehmen müssen ihre Ansprüche substantiiert darlegen. Unterbleibt dies, kann das Gericht die Klage abweisen.
- Kostenrisiko für Unternehmen: Nach § 91 ZPO trägt die unterlegene Partei die Prozesskosten – in diesem Fall die Solaris SE.
Fazit
Für Verbraucher ist dieses Urteil ein ermutigendes Signal: Auch bei geringen Beträgen lohnt es sich, gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist ein wirksames Mittel, um unklare Ansprüche überprüfen zu lassen – und kann, wie hier, zum Erfolg führen. Wir freuen uns für unser Mitglied.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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