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Telekommunikationsgesetz: ab Dezember gegen „lahmes Internet“ wehren

Beitragsbild: Telekommunikationsgesetz: ab Dezember gegen „lahmes Internet“ wehren

Ab dem 01. Dezember 2021 stehen Änderungen im Telekommunikationsgesetz an: die Bundesnetzagentur gab aus diesem Grund die wichtigsten Änderungen bekannt. Verbraucher sollen zukünftig besser vor automatischen Verlängerungen und Änderungen von Verträgen geschützt werden.

Minderungsrecht bei langsamer Leitung

Der Ausdruck „Lahmes Internet“ scheint in Deutschland zumindest teilweise angebracht. Kein Wunder, wird die Bundesrepublik hinsichtlich des Glasfaser-Ausbaus weiterhin als „Entwicklungsland“ belächelt. Sollte VerbraucherInnen eine besonders langsame Übertragung via Netz auffallen, kann ab Dezember ohne Kündigungsfrist gekündigt werden oder von einem Minderungsrecht Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die zugesagten Mbit pro Sekunde deutlich unter dem vereinbarten Wert liegen, zum Beispiel statt 100 Mbit/s nur 50.

Fällt das Internet bzw. der Festnetz-Anschluss komplett aus, muss der Anbieter innerhalb von zwei Werktagen das Problem lösen – sonst sollen Verbraucher eine Entschädigung erhalten. Die Bundesnetzagentur wird das Online-Tool „breitbandnutzung.de“ ab dem 13. Dezember bereitstellen, mit dem sich Verbraucher informieren können.

Keine Knebelverträge mehr für Verbraucher

Eine Laufzeit von insgesamt 24 Monaten waren bisher üblich bei Handyverträgen. Ab dem 01. Dezember 2021 wird sich auch das für Verbraucher ändern. Anbieter werden durch die Neuerungen im Telekommunikationsgesetz dazu verpflichtet, Kunden einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von maximal zwölf Monaten anzubieten. Es soll jedoch weiterhin noch Angebote mit längerer Laufzeit geben, die z.B. ein Gerät beinhalten.

Das Wichtigste ist jedoch, dass es künftig keine automatischen Verlängerungen von Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträgen mehr geben soll. Bevor sich somit ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert, muss Sie Ihr Anbieter darauf hinweisen. Verbrauchern soll die Option gewährt werden, noch rechtzeitig zu kündigen. Demzufolge können Kunden einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.


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