In den letzten Monaten sind beim Verbraucherdienst e.V. vermehrt Anfragen von Mitgliedern eingegangen, die neben Coaching‑Produkten auch hochpreisige Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Häufig bewegen sich diese Verträge im fünfstelligen Bereich und werden ganz oder teilweise über Kredite finanziert.
Hohe Summen, komplexe Verträge, viele Fragen
In mehreren Fällen taucht dabei immer wieder derselbe Name auf: Max Frey. Anlass genug, sich öffentliche Informationen zu seinen Angeboten näher anzusehen und typische Problembereiche aus Sicht der Betroffenen einzuordnen.
Dieser Beitrag beruht auf Schilderungen von Mitgliedern, öffentlich zugänglichen Informationen und einem uns bekannten Gerichtsurteil. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Allgemeines zu Max Frey und der Kreditvermittlung
In Erfahrungsberichten unserer Mitglieder zu Kooperationsverträgen im Bereich Coaching und Online‑Ausbildungen taucht wiederholt der Name Max Frey auf. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, welche Rolle er dabei einnimmt und über welche Angebote er am Markt auftritt.
Nach öffentlich zugänglichen Informationen betreibt Max Frey unter anderem die Webseite kredit‑angebot.com. Laut Firmenauskunft handelt es sich bei „Max Frey ‘Kredit Angebot’“ um einen Gewerbebetrieb mit Sitz in Wuppertal, der im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist. Das Unternehmen wird von einem Inhaber geführt und ist am Markt aktiv.
Die Webseite „Kredit Angebot“ positioniert sich nach eigenen Angaben als Ratgeber‑ und Vermittlungsplattform rund um Kredite. Konkrete Produkte können typischerweise sein:
- Vermittlung von Ratenkrediten,
- Unterstützung bei Finanzierungen,
- digitale Kreditanfragen,
- individuelle Finanzierungslösungen je nach Bonität und Verwendungszweck.
Welche Konditionen im Einzelfall gelten und welche Banken oder Partner konkret eingebunden sind, ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen und sollte vor Abschluss sorgfältig geprüft werden.
Kreditvermittlung und Finanzierungen: Welche Produkte werden angeboten?
Bei unseren Recherchen haben wir uns das Angebot der Webseite kredit‑angebot.com näher angesehen. Die Seite wirbt (Stand 19.05.2026) unter anderem mit der Aussage „Deutschlands Kredit‑Ratgeber Nr. 1“.
Nach öffentlich zugänglichen Informationen bietet Max Frey dort insbesondere:
- Kreditvermittlung,
- Finanzierungsberatung,
- digitale Kreditanfragen,
- Unterstützung bei Finanzierungen.
Mitglieder berichten, dass im Zusammenhang mit Coaching‑ und Kooperationsverträgen gelegentlich Finanzierungen über solche Angebote eine Rolle spielen. In einzelnen Schilderungen werden folgende Problemfelder angesprochen:
- überraschend hohe Gesamtbelastungen über die gesamte Kreditlaufzeit,
- unklare Kreditbedingungen, etwa zu Zinsen, Laufzeiten, Vermittlungsentgelten,
- als druckvoll empfundene Vertragsabschlüsse („jetzt entscheiden“, „nur heute“),
- Schwierigkeiten bei Widerruf oder Rückabwicklung, wenn sich Betroffene nachträglich überfordert fühlen oder das Coaching als wertlos empfinden.
Hinweis: Es handelt sich hierbei um individuelle Erfahrungsberichte. Ob und in welcher Form diese Vorgänge im Einzelfall rechtlich angreifbar sind, muss stets im Rahmen einer konkreten Prüfung geklärt werden. Gerade wenn mehrere Verträge ineinandergreifen – etwa:
- Kooperations‑ bzw. Coachingvertrag,
- Kredit- oder Ratenkaufvertrag,
- Vermittlungs‑ oder Beratungsvertrag,
- Zahlungsansprüche verschiedener Unternehmen (Coachinganbieter, Kreditgeber, Zahlungsdienstleister) –
entstehen für Betroffene oft komplexe Vertragsgeflechte. Ohne fachkundige Unterstützung ist dann schwer zu überblicken, wer welche Leistungen schuldet und welche Rechte (Widerruf, Anfechtung, Rückabwicklung, Schadensersatz) tatsächlich bestehen.
Coaching-Angebote von Max Frey: Beispiel Closer Connection
Neben Finanzdienstleistungen bietet Max Frey nach öffentlich zugänglichen Informationen auch Coaching‑Leistungen an bzw. ist in diesem Bereich tätig. Besonders im Fokus stand dabei ein Verfahren gegen die Coaching‑Programme „Mastermind“ und „Mastermind Excellence“ der Closer Connection, die nach Berichten in Zusammenhang mit seinem Namen gebracht werden.
Closer Connection wirbt damit, Teilnehmer zu sogenannten „Closern“ auszubilden – also zu Vertriebsmitarbeitern, die hochpreisige Produkte oder Coachings verkaufen („High Ticket Closer“). Angeboten werden unter anderem:
- digitale Trainingsprogramme,
- Live‑Calls und Gruppencalls,
- Expertenvorträge,
- Mentoring‑ und Betreuungsangebote sowie Community‑Zugänge.
Die Zielgruppe sind häufig Personen, die sich beruflich neu orientieren wollen, online Geld verdienen möchten oder den Schritt in die Selbstständigkeit planen. In der Werbung werden nicht selten erhebliche Einkommenssteigerungen in Aussicht gestellt.
Wie sich diese Versprechen in der Realität darstellen, hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis berichten einzelne Teilnehmer von ausbleibenden Erfolgen, hohen Belastungen und Schwierigkeiten, sich vom Vertrag zu lösen; andere Teilnehmer sehen in ähnlichen Programmen Chancen. Eine pauschale Bewertung ist daher nicht möglich und auch nicht Ziel dieses Beitrags.
Urteil des Landgerichts Heilbronn: Coaching-Verträge für nichtig erklärt
Besondere Aufmerksamkeit hat ein Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn erregt, in dem es nach vorliegenden Informationen um zwei Programme der Closer Connection („Mastermind“ und „Mastermind Excellence“) ging. Der Kläger soll insgesamt rund 23.000 Euro für diese Programme gezahlt haben.
Das Gericht kam demnach zu folgendem Ergebnis:
- Die Coachingverträge wurden als nichtig angesehen.
- Die gezahlten 23.000 Euro waren zurückzuerstatten.
- Dem Kläger wurden zusätzlich Anwaltskosten zugesprochen.
- Es wurde festgestellt, dass aus den Verträgen keine weiteren Forderungen mehr bestehen.
Als rechtliche Grundlage diente das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das Gericht stufte die Programme als Fernunterricht ein. Für solche Angebote ist grundsätzlich eine staatliche Zulassung durch die zuständige Behörde (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht – ZFU) erforderlich. Eine solche Zulassung sah das Gericht nach den vorliegenden Informationen im konkreten Fall als nicht gegeben an.
Wichtig: Ob das Urteil rechtskräftig ist, welche genauen Erwägungen das Gericht angestellt hat und ob sich die Entscheidung auf andere Programme übertragen lässt, hängt von den konkreten Urteilsgründen ab. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden.
Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) im Coaching-Markt so wichtig geworden ist
Lange spielte das FernUSG im Bereich Online‑Coaching eine eher untergeordnete Rolle. Das hat sich durch mehrere neueren Entscheidungen – insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) – deutlich verändert.
Der BGH hat klargestellt, dass auch hochpreisige Online‑Coachings unter das FernUSG fallen können, selbst dann, wenn die Angebote sich ausdrücklich an „Unternehmer“ oder „Selbstständige“ richten. Entscheidend sind nicht Marketingbegriffe, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.
Wichtige Kriterien sind insbesondere:
- Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten
– Steht die strukturierte Wissensvermittlung im Vordergrund (z.B. Verkaufstraining, Marketing‑Know‑how, Geschäftsmodelle)? - Überwiegend räumlich getrennte bzw. digitale Durchführung
– Erfolgt die Teilnahme typischerweise von zu Hause aus, über Online‑Plattformen, Videos, aufgezeichnete Inhalte, Chatgruppen etc.? - Irgendeine Form von Lernkontrolle oder Fragemöglichkeit
– Gibt es Fragemöglichkeiten, Feedback, Hausaufgaben, Gruppen‑Q&A, individuelle Betreuung, bei denen der Lernerfolg beobachtet oder gesteuert wird?
Nach der Rechtsprechung können bereits relativ einfache Formen der Betreuung – etwa Q&A‑Sessions oder strukturierte Feedbackrunden – ausreichen, um von Fernunterricht im Sinne des Gesetzes auszugehen.
Für Anbieter bedeutet dies ein erhebliches Risiko:
- Fehlt die nach FernUSG erforderliche Zulassung, kann der jeweilige Vertrag nichtig sein.
- Teilnehmende können dann unter Umständen die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge verlangen.
Auch Unternehmer können vom FernUSG profitieren
Eine besonders bedeutsame Entwicklung: Mehrere Gerichte – unter anderem Oberlandesgerichte – haben klargestellt, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt. Auch Personen, die als Unternehmer oder „angehende Selbstständige“ auftreten, können sich darauf berufen.
Gerade Programme wie Closer Connection, die sich an Menschen richten, die online Geld verdienen oder ein eigenes Business aufbauen möchten, sind hiervon betroffen. Viele Teilnehmende gehen bis heute davon aus, dass sie „keine Rechte mehr“ hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss als Unternehmer eingestuft wurden oder entsprechende Klauseln unterschrieben haben.
Die neuere Rechtsprechung stellt diese Sicht zunehmend in Frage. In mehreren Entscheidungen wurden Coachingverträge auch dann nach FernUSG beurteilt, wenn die Teilnehmenden formal als Unternehmer auftraten oder in den Unterlagen so bezeichnet wurden. Entscheidend ist der tatsächliche Charakter der Leistung – nicht allein die Überschrift auf dem Vertrag.
Kein Wertersatz ohne nachweisbaren wirtschaftlichen Nutzen
Besonders bemerkenswert an der Entscheidung gegen Closer Connection ist die Frage des Wertersatzes.
Nach den uns vorliegenden Informationen konnte die Anbieterin vor Gericht nicht ausreichend darlegen, welchen konkreten wirtschaftlichen Nutzen ihre Leistungen für den Kläger hatten. Das Gericht lehnte daher einen Wertersatzanspruch ab – also eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen trotz Nichtigkeit des Vertrags.
Für die Coaching‑Branche ist das von großer Bedeutung:
- Viele Programme werden mit hohen Einmalzahlungen oder kreditfinanzierten Modellen im fünfstelligen Bereich angeboten.
- Wenn Gerichte künftig strenger prüfen, ob und in welchem Umfang ein messbarer Nutzen nachgewiesen werden kann, steigt das wirtschaftliche Risiko für Anbieter deutlich.
Betroffene sollten umgekehrt wissen: Wird ein Vertrag gerichtlich als nichtig eingestuft, bedeutet das nicht automatisch, dass sie „trotzdem alles zahlen müssen“. Ob Wertersatz zu leisten ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung und vom nachweisbaren Nutzen ab. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Uneinheitliche Rechtslage: Wann liegt Fernunterricht wirklich vor?
Die Zahl gerichtlicher Verfahren gegen Coachinganbieter ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Auf der Webseite des Verbraucherdienst e.V. werden einige Urteile vorgestellt, die Mitglieder mithilfe angeschlossener Rechtsanwälte erstritten haben.
Gleichzeitig ist die Rechtslage noch nicht in allen Punkten einheitlich. Einige Gerichte sehen bestimmte Coachingprogramme weiterhin nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG an, insbesondere wenn:
- Live‑Calls und direkte Interaktion deutlich im Vordergrund stehen,
- keine oder nur geringe asynchrone Lernanteile vorhanden sind (z.B. kaum aufgezeichnete Video‑Kurse, kein umfangreicher Selbstlern‑Campus).
Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2026 zudem klargestellt, dass reine oder überwiegend synchrone Live‑Formate unter Umständen nicht als Fernunterricht gelten können. Entscheidend sei, ob der Unterricht primär live, bidirektional und ohne wesentliche zeitversetzte Selbstlernphasen stattfinde.
Es bleibt daher immer eine Einzelfallfrage, ob ein bestimmtes Coachingangebot dem FernUSG unterfällt. Wichtige Prüffragen sind etwa:
- Wie hoch ist der Anteil aufgezeichneter Inhalte und Selbstlernphasen?
- Gibt es eine Lernplattform mit dauerhaft bereitgestellten Materialien?
- Finden Lernkontrollen, Hausaufgaben, Tests oder Prüfungen statt?
- Steht die Vermittlung strukturierten Wissens im Mittelpunkt – oder eher individuelle Beratung/Coachinggespräche?
Was Verbraucher und Selbstständige vor Vertragsabschluss prüfen sollten
Zu Max Frey und seinen verschiedenen Angeboten – von Kreditvermittlung bis Coaching – sind noch viele Fragen offen. Wer ein hochpreisiges Coaching, einen Kooperationsvertrag oder eine kreditfinanzierte Weiterbildung in Betracht zieht, sollte die Unterlagen besonders sorgfältig prüfen.
Hilfreich können insbesondere folgende Fragen sein:
- Leistungsumfang
◦ Welche Leistungen sind konkret vereinbart (Inhalte, Module, Dauer, Formate)?
◦ Gibt es eine transparente Beschreibung der Ziele und Inhalte? - ZFU‑Zulassung (FernUSG)
◦ Könnte es sich durch Struktur und Ablauf um Fernunterricht handeln?
◦ Liegt eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vor? - Kosten und Finanzierung
◦ Wie hoch sind die Gesamtkosten inklusive Zinsen, Gebühren, Vermittlungsprovisionen?
◦ Wird ein Kredit oder Ratenmodell empfohlen oder vermittelt?
◦ Ist klar, wie lange Sie sich finanziell binden? - Vertragsbedingungen
◦ Wie sind Kündigungs‑, Widerrufs‑ und Rücktrittsrechte geregelt?
◦ Enthalten die AGB Klauseln, die Verbraucher‑ oder Unternehmerrechte einschränken (z.B. Haftungsausschlüsse, Ausschluss des Widerrufsrechts, Gerichtsstandsvereinbarungen im Ausland)? - Erfolgsversprechen und Werbung
◦ Werden realistische Erwartungen geweckt oder mit „schnellen fünfstelligen Einkommen“ geworben?
◦ Gibt es nachvollziehbare Belege (z.B. dokumentierte Referenzen, geprüfte Zahlen), oder bleiben Aussagen vage?
Die Erfahrungen einiger Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. zeigen, dass hochpreisige Coaching‑ und Finanzierungsmodelle schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen führen können – insbesondere dann, wenn mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden (Coaching, Kredit, Vermittlung, Zahlungsdienste).
Wer sich unsicher ist, sollte vor Unterschrift fachkundigen Rat einholen. Eine nachträgliche Rückabwicklung ist zwar möglich, aber in der Regel deutlich aufwendiger.
Fazit: Neue Chancen für Betroffene, höheres Risiko für Anbieter
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn gegen Closer Connection und die neuere Rechtsprechung zum FernUSG zeigen: Gerichte sind zunehmend bereit, Geschäftsmodelle im Coachingbereich kritisch zu prüfen.
Für Betroffene eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten:
- Prüfung, ob Verträge nach dem FernUSG nichtig sein könnten,
- Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,
- Verteidigung gegen Forderungen aus Kredit‑ und Ratenkaufverträgen, die ausschließlich zur Finanzierung solcher Programme abgeschlossen wurden.
Für Anbieter wächst das rechtliche Risiko, insbesondere wenn:
- das Coachingangebot in Struktur und Ablauf eher einem Fernlehrgang ähnelt,
- eine erforderliche ZFU‑Zulassung fehlt,
- der wirtschaftliche Nutzen für Teilnehmer nicht plausibel belegt werden kann,
- aggressive Werbe‑ und Vertriebsmethoden eingesetzt werden.
Gerade im Zusammenspiel von Kreditvermittlung, Coaching und hochpreisigen Kooperationsverträgen ist erhöhte Vorsicht geboten. Betroffene sollten ihre Verträge prüfen lassen, Anbieter ihre Modelle an die aktuelle Rechtslage anpassen.
Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf Schilderungen von Mitgliedern des Verbraucherdienst e.V., öffentlich zugänglichen Informationen (insbesondere zu Angeboten von Max Frey / „Kredit Angebot“ / Closer Connection) sowie einem uns bekannten Urteil des Landgerichts Heilbronn.
Die Darstellung dient der allgemeinen Information. Sie kann eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Ob und welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen, sollte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Kontakt
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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

