Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf einem der Redaktion vorliegenden Klageentwurf. Ob die Klage bereits bei Gericht eingereicht oder der beklagten Gesellschaft zugestellt wurde, ist derzeit nicht bestätigt. Die nachfolgend dargestellten Vorwürfe sind nicht rechtskräftig festgestellt. Der betroffenen Gesellschaft wurde beziehungsweise wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein Kläger verlangt von der Everlast Media GmbH die Rückzahlung von 9.996 Euro. Hintergrund ist ein Vertrag über das digitale Coaching-Programm „Everlast Business Pro“, das nach dem vorliegenden Klageentwurf im Juni 2025 abgeschlossen worden sein soll.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Vertrag wegen einer möglichen fehlenden Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam sein könnte. Neben der Rückzahlung fordert er Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Ob die Ansprüche bestehen, müsste im Fall eines gerichtlichen Verfahrens durch das zuständige Gericht geklärt werden.
Worum geht es in der Klage gegen Everlast Media GmbH?
Nach Angaben des Klägers umfasste das streitige Online-Coaching eine sechsmonatige digitale Beratung rund um Marketing, Kundengewinnung, Positionierung, Social Media und Vertrieb.
Zum Leistungsumfang sollen nach dem Klageentwurf unter anderem gehört haben:
- ein strategisches Onboarding im Einzelgespräch,
- persönliche Beratungstermine im Zwei-Wochen-Rhythmus,
- Betreuung durch einen Senior Consultant,
- Chat-Support über Slack,
- Gruppen-Live-Calls,
- Videokurse und Inhalte auf einer E-Learning-Plattform,
- Übungen und sogenannte Roleplays zu Vertriebs- und Marketingstrategien.
Der Kläger soll insgesamt sechs Raten zu jeweils 1.666 Euro gezahlt haben. Daraus ergibt sich die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 9.996 Euro.
Warum beruft sich der Kläger auf das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob das Programm als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzustufen ist.
Das Gesetz kann grundsätzlich einschlägig sein, wenn gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und eine Form der Lernerfolgsüberwachung vorgesehen ist.
Der Kläger trägt hierzu vor, das Programm sei nicht bloß eine allgemeine Begleitung oder ein unverbindlicher Erfahrungsaustausch gewesen. Vielmehr habe es auf die strukturierte Vermittlung von Marketing-, Vertriebs- und Unternehmerwissen abgezielt.
Videokurse und aufgezeichnete Gruppen-Calls als zentrale Punkte
Nach dem Klageentwurf soll es eine digitale Lernplattform mit Videokursen gegeben haben. Zudem seien Gruppen-Calls aufgezeichnet und anschließend über ein Archiv oder einen Replay-Bereich abrufbar gewesen.
Der Kläger behauptet außerdem, die Teilnahme an den Live-Calls sei nicht verpflichtend gewesen. Er leitet daraus ab, dass zeitversetzt abrufbare, digitale Lerninhalte das Programm wesentlich geprägt hätten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es jedoch stets auf die konkrete Vertragsgestaltung und das tatsächliche Leistungskonzept an. Eine allgemeingültige Bewertung von Online-Coachings ist nicht möglich.
Persönlicher Support und mögliche Lernerfolgsüberwachung
Nach Darstellung des Klägers bestanden verschiedene Rückfragemöglichkeiten: individuelles Onboarding, regelmäßige Beratungen, Chat-Support, Gruppen-Calls sowie Übungen zur Umsetzung der besprochenen Strategien.
Der Kläger sieht darin eine Möglichkeit, Verständnisfragen zu klären und Rückmeldungen zur Anwendung der vermittelten Inhalte zu erhalten. Er argumentiert, dies könne für die rechtliche Bewertung als Form einer Lernerfolgsüberwachung relevant sein.
Ob ein Supportangebot im konkreten Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wäre rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls durch ein Gericht zu entscheiden.
Forderung: Rückzahlung, Zinsen und Anwaltskosten
Der Kläger beantragt laut Klageentwurf insbesondere:
- die Zahlung von 9.996 Euro zuzüglich Zinsen,
- die Feststellung eines Verzugs der Beklagten,
- die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.032,44 Euro zuzüglich Zinsen,
- die Übernahme der Kosten eines möglichen Rechtsstreits.
Der Kläger begründet die Rückforderung mit der Auffassung, dass die gezahlte Vergütung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, falls der Vertrag wegen einer fehlenden erforderlichen Zulassung unwirksam sein sollte.
Die Everlast Media GmbH könnte einer solchen Bewertung im Verfahren entgegentreten. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist ohne gerichtliche Entscheidung nicht möglich.
ROI-Garantie und wirtschaftlicher Erfolg: Was der Kläger vorträgt
Der Kläger beruft sich außerdem auf eine von ihm behauptete ROI-Garantie beziehungsweise ROI-Verlängerung in der Angebotskommunikation. Nach seiner Darstellung sei sinngemäß in Aussicht gestellt worden, dass Teilnehmer bei Umsetzung der vermittelten Empfehlungen ihr investiertes Geld zumindest wieder einnehmen könnten.
Der Kläger erklärt, dieses wirtschaftliche Ergebnis selbst nicht erreicht zu haben. Zudem verweist er auf weitere Teilnehmer, die nach seiner Darstellung ebenfalls keinen entsprechenden finanziellen Erfolg erzielt hätten.
Diese Behauptungen sind nicht gerichtlich festgestellt. Auch bei Werbeaussagen zu wirtschaftlichen Erfolgsaussichten kommt es auf den genauen Wortlaut, mögliche Voraussetzungen, individuelle Umstände und die vertraglichen Regelungen an.
Außergerichtliche Aufforderungen laut Klageentwurf
Der Kläger trägt vor, die Everlast Media GmbH im Mai 2026 zunächst schriftlich und anschließend erneut per E-Mail zur Rückabwicklung aufgefordert zu haben. Eine Antwort sei nach seiner Darstellung ausgeblieben.
Aus diesem Grund sei die gerichtliche Geltendmachung vorbereitet worden. Die behaupteten Aufforderungsschreiben und Zahlungsnachweise sollen im Falle eines Verfahrens als Anlagen vorgelegt werden.
FAQ: Klage gegen Everlast Media GmbH und Online-Coaching
Nach dem vorliegenden Klageentwurf fordert der Kläger die Rückzahlung von 9.996 Euro. Zusätzlich werden Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Nein. Der Redaktion liegt ein Klageentwurf vor. Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu den darin erhobenen Vorwürfen ist nicht bekannt.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz kann für entgeltliche digitale Programme relevant sein, wenn diese strukturiert Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, überwiegend räumlich getrennt stattfinden und eine Lernerfolgsüberwachung ermöglichen. Die Bewertung hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab.
Das kann bei einem Vertrag, der tatsächlich unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, rechtlich von Bedeutung sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Rechtsfolgen daraus folgen, muss jedoch anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Ja. Die Gesellschaft sollte vor Veröffentlichung mit den wesentlichen Vorwürfen konfrontiert werden. Eine Stellungnahme ist im Artikel transparent aufzunehmen und bei späterem Eingang nachzutragen.
Kontakt
Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790 Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr. Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT
Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.
⚠️Transparenzhinweis: Der Beitrag berichtet über streitige Behauptungen aus einem Klageentwurf. Er stellt keine Tatsachenfeststellung über ein rechtswidriges Verhalten der genannten Gesellschaft dar. Persönliche Daten von Beteiligten, insbesondere private Anschriften und Namen von nicht öffentlich auftretenden Personen, werden nicht veröffentlicht.
💡 Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt, um Recherchen zu beschleunigen und Entwürfe zu strukturieren. Der Text wurde anschließend von unserer Redaktion geprüft, überarbeitet und finalisiert.
⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und kann eine Prüfung konkreter Unterlagen durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.

