Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf einem vorgelegten Vertrag, AGB-Auszügen und der Schilderung einer Coachee. Die Gesprächsinhalte sind nicht unabhängig bestätigt. Eine gerichtliche Entscheidung zu diesem konkreten Vertrag liegt der Redaktion nicht vor.
Ein Vertrag über individuelle Gesundheitsbegleitung
Der vorgelegte Vertrag bezeichnet die Marco Wölfel Consulting GmbH als Anbieterin einer individuellen Gesundheits- und Entwicklungsbegleitung. Er sieht eine dreimonatige Betreuung gegen eine Pauschalvergütung vor. Als mögliche Bestandteile nennt er persönliche Beratung, individuelle Ernährungs- und Trainingsstrategien, Check-ins, den Zugang zu einer Begleitplattform sowie ergänzende Video- und Informationsinhalte.
Der Vertrag grenzt die Leistung ausdrücklich von einem standardisierten Lehrgang und einer Ausbildung ab. Die persönliche Beratung und die individuelle Anpassung der Betreuung sollen im Mittelpunkt stehen. Auch die AGB beschreiben persönliche Coaching- und Beratungsleistungen, Trainings- und Ernährungskonzepte, digitale Inhalte und Plattformzugänge
als mögliche Leistungen.
Die Coachee berichtet, sie habe Vertrag und AGB nach dem Beratungsgespräch erhalten. Vor dem Vertragsschluss habe sie nach eigener Darstellung keinen Einblick in die konkreten Programminhalte gehabt und gesundheitliche Bedenken angesprochen. Außerdem sei ihr im Gespräch eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung in Aussicht gestellt worden. Kurz nach Beginn der Betreuung habe sie diese beenden wollen; daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, sie könne nicht zurücktreten. Diese Angaben geben die Schilderung der Coachee wieder, nicht eine unabhängig festgestellte Tatsache.
Vertrag und AGB: Wann wurden die Bedingungen einbezogen?
Die AGB sehen mehrere Wege des Vertragsschlusses vor, darunter eine Buchung über ein Onlineformular, die ausdrückliche Zustimmung in einem Videogespräch, eine elektronische Bestätigung oder die Freischaltung vereinbarter Leistungen. Der Hauptvertrag enthält zugleich die Erklärung, im Beratungsgespräch seien Leistungsumfang, Laufzeit, Vergütung und wesentliche Vertragsbedingungen besprochen worden.
Die Kundin schildert demgegenüber, die Vertragsunterlagen mit den AGB seien erst nach dem Beratungsgespräch übermittelt worden und sie habe die konkreten Programminhalte vor dem Abschluss nicht einsehen können. Entscheidend ist deshalb, wann der Vertrag tatsächlich zustande kam und welche Fassung der Vertragsunterlagen der Coachee bei ihrer Annahmeerklärung vorlag. AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsbestandteil; der bloße Hinweis im Vertrag, AGB würden gelten, beantwortet die Frage nach dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung nicht.
Widerrufsrecht: Dienstleistung und digitale Inhalte getrennt betrachten
Sowohl der Hauptvertrag als auch die AGB enthalten Widerrufsinformationen. Der Hauptvertrag beginnt mit der Formulierung, ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe „sofern“ es der Auftraggeberin zustehe. Die AGB sagen ausdrücklich, Verbraucher könnten binnen 14 Tagen widerrufen. Welche Informationen die Coachee wann tatsächlich erhalten hat und ob die Widerrufsfrist ordnungsgemäß zu laufen begann, lässt sich anhand einzelner Klauseln allein nicht abschließend beurteilen.
Besonders prüfungsbedürftig ist die Regelung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts. Die AGB verweisen bei der Einwilligung zum vorzeitigen Leistungsbeginn auf § 356 Abs. 5 BGB und formulieren, das Widerrufsrecht könne bereits erlöschen, sobald der Anbieter mit der Ausführung beginnt und digitale Inhalte bereitstellt oder individuelle Konzepte erstellt. Das Gesetz unterscheidet aber zwischen Dienstleistungen und digitalen Inhalten: Bei einer entgeltlichen Dienstleistung setzt das Erlöschen grundsätzlich die vollständige Erbringung und vorherige ausdrückliche Zustimmung samt Kenntnisbestätigung voraus. Für digitale Inhalte gelten gesonderte Voraussetzungen, einschließlich einer Bestätigung nach § 312f BGB.
Daher lässt sich aus der bloßen Bereitstellung eines Plattformzugangs, dem Beginn des Onboardings oder der Erstellung eines individuellen Plans nicht ohne Weiteres ableiten, dass das Widerrufsrecht für die gesamte dreimonatige Betreuung erloschen ist. Ob einzelne digitale Inhalte gesondert zu beurteilen sind, hängt von der konkreten Leistung und den tatsächlich abgegebenen Erklärungen ab.
Die Coachee berichtet außerdem von einer Zusage, sie könne die Betreuung vorzeitig beenden. Ob daraus eine verbindliche individuelle Vereinbarung folgt, hängt vom genauen Wortlaut und dem Gesprächsverlauf ab. Eine Mitteilung, die Betreuung nicht fortsetzen zu wollen, ist zudem nicht automatisch mit einem gesetzlichen Widerruf gleichzusetzen; sie kann je nach Umständen als Kündigungs- oder Beendigungsverlangen auszulegen sein.
FernUSG: Maßgeblich ist das tatsächlich vereinbarte Programm
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG kommt es unter anderem darauf an, ob entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, ob die Vermittlung überwiegend räumlich getrennt erfolgt und ob eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist. Fehlt bei einem zulassungspflichtigen Fernlehrgang die erforderliche Zulassung, kann der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Ob dies bei dem konkreten Angebot zutrifft und ob eine Zulassung vorliegt, ist aus den hier vorliegenden Unterlagen nicht abschließend feststellbar.
Der Bundesgerichtshof stellt bei Coaching-Angeboten auf das konkrete Leistungsspektrum und dessen Schwerpunkt ab: persönliche Beratung und Begleitung einerseits oder die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits. Ein vertragliches Recht, Fragen zu erlernten Inhalten zu stellen und dazu individuelle Rückmeldungen zu erhalten, kann für eine Lernerfolgskontrolle genügen; formale Prüfungen sind dafür nicht zwingend erforderlich. BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28; BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026 – III ZR 73/25, Rn. 9, 12–14.
Der Vertrag und die AGB enthalten Argumente in beide Richtungen. Die persönliche, individuell angepasste Beratung und die ausdrückliche Erklärung, Check-ins dienten nicht der Überprüfung von Lernfortschritten, sprechen gegen eine vorschnelle Einordnung als Fernunterricht. Plattformzugang, Videos, Informationsmaterialien, Strategien und regelmäßige Rückmeldungen machen es zugleich erforderlich, den tatsächlichen Umfang und die konkrete Durchführung zu prüfen. Auch die Online-Durchführung allein entscheidet die Frage nicht: Der BGH unterscheidet zwischen unmittelbarer synchroner Kommunikation und zeitversetzt abrufbaren Lerninhalten. BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25; BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026 – III ZR 73/25, Rn. 16–20.
Teilzahlungsbedingungen: Die GmbH ist im Dokument als Kreditgeberin bezeichnet
Die zusätzlich vorgelegten Teilzahlungsbedingungen nennen die Marco Wölfel Consulting GmbH ausdrücklich als „Shop“, „Kreditgeber“ und „Teilzahlungsverkäufer“. Dort heißt es, der Coachee werde kein Kreditbetrag ausgezahlt; vielmehr werde der Preis für die Dienstleistung gestundet und in Teilzahlungen entrichtet. Die Teilzahlungsbedingungen nennen eine Laufzeit von zwölf Monaten.
Das steht im Spannungsverhältnis zum Hauptvertrag, der „Stripe / Klarna“ als Zahlungsmodalität aufführt und zugleich eine Rate über den Gesamtbetrag ausweist. Die vollständigen Bedingungen – insbesondere Ratenhöhe, Zahlungstermine, Zinsen und sonstige Kosten – sind für die abschließende Einordnung erforderlich. Aus dem vorgelegten Teilzahlungsdokument allein folgt nicht, dass Klarna selbst Kreditgeberin ist.
Die Bedingungen bezeichnen die Finanzierung als Teilzahlungsgeschäft nach §§ 506 Abs. 3 und 507 BGB. § 506 Abs. 1 BGB erstreckt bei entgeltlichen Zahlungsaufschüben und Finanzierungshilfen bestimmte Verbraucherkreditvorschriften, darunter §§ 358 bis 360 BGB, auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Für Teilzahlungsgeschäfte gelten zusätzlich besondere Regeln. Ob und in welchem Umfang diese Vorschriften auf den konkreten Plan anwendbar sind, hängt unter anderem von der vollständigen Vereinbarung und den tatsächlichen Zahlungskosten ab.
Prüfungsbedürftig ist auch die AGB-Klausel, nach der bei zwei aufeinanderfolgenden rückständigen Raten die gesamte Restvergütung sofort fällig werden soll. Bei einem einschlägigen Teilzahlungsdarlehen verlangt § 498 BGB zusätzliche Voraussetzungen, darunter – abhängig von der Laufzeit – einen bestimmten Mindestbetrag des Rückstands und grundsätzlich eine erfolglose zweiwöchige Zahlungsfrist mit Ankündigung der Gesamtfälligkeit. Die AGB-Klausel kann deshalb nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen als uneingeschränkt wirksam behandelt werden.
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