Das Landgericht Gera (Az.: 3 O 113/24, Urteil vom 06.08.2025) hatte über einen Streit zwischen einem Coach und einer Kundin, unser Mitglied, zu entscheiden. Im Kern ging es um einen hochpreisigen Coachingvertrag über 29.000 Euro, der vollständig online durchgeführt wurde – ohne Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Zum Sachverhalt
Der Coach, Pascal Oldak, bot ein Jahrescoaching-Paket für knapp 30.000 Euro an. Bestandteil waren 1:1-Sitzungen, Gruppen-Coachings, WhatsApp-Betreuung sowie zusätzliche Kurse. Die Kundin zahlte zunächst 4.200 Euro, verweigerte dann jedoch weitere Zahlungen und verlangte ihr Geld zurück. Der Coach Oldak klagte auf den Restbetrag und machte zusätzlich Kosten für weitere Leistungen geltend.
Die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge. Sie argumentierte, der Vertrag sei nichtig, weil der Coach keine ZFU-Zulassung besitze und zudem Heilversprechen gemacht habe. Heilversprechen sind in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig, da sie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen und irreführend sein können.
Entscheidung des LG Gera
Das Gericht erklärte den Coachingvertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig. Maßgeblich war, dass es sich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handelte:
- Der Unterricht fand ausschließlich online statt (räumliche Trennung)
- Es gab eine Lernkontrolle, da individuelle Rückmeldungen und Besprechungen stattfanden
- Eine Zulassung durch die ZFU lag nicht vor
Auch der Einwand des Coaches, die Kundin sei Unternehmerin, griff nicht. Das FernUSG sei auch auf Verträge mit Unternehmern anzuwenden, so das Gericht unter Verweis auf aktuelle BGH-Rechtsprechung.
Der Coach Oldak konnte zudem keinen Wertersatz für erbrachte Leistungen schlüssig darlegen. Lediglich eine separat vereinbarte Darmkur war teilweise zu bezahlen (200 Euro).
Fazit
- Klage überwiegend abgewiesen
- Widerklage erfolgreich: Kundin erhält 4.200 Euro zurück
- Coach trägt die Kosten des Rechtsstreits
Kommentar
Das Urteil verdeutlicht:
- Anbieter hochpreisiger Online-Coachings benötigen eine Zulassung nach dem FernUSG, wenn es sich um systematischen Unterricht mit Lernkontrolle handelt
- Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer in der Rolle des Lernenden
- Ohne ZFU-Zulassung sind Verträge nichtig und führen regelmäßig zu Rückzahlungsansprüchen
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Es ist daher nicht rechtskräftig. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir werden diesen Artikel aktualisieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
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Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.