Ein Mitglied hat uns Unterlagen zu einer kostenpflichtigen Beratung im Bereich „Virtuelle Assistenz“ vorgelegt. Nach den vorliegenden Dokumenten stehen dabei insbesondere die BRYGHT GmbH als Rechnungsausstellerin und nach den Vertragsunterlagen als Vertragspartnerin des Endkunden sowie die unter linda-dornau.de abrufbaren Inhalte und Bedingungen im Mittelpunkt.
Zu den vorliegenden Unterlagen zählen eine Rahmenvereinbarung, eine Rechnung der BRYGHT GmbH, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Linda Dornau sowie eine auf der Website dargestellte Umsatz- bzw. Erfolgsgarantie. Aus Sicht des Mitglieds werfen diese Unterlagen Fragen zur Vertragsrolle, zur Transparenz der B2B-Einordnung, zur inhaltlichen Einordnung des Angebots und zur praktischen Reichweite der beworbenen Garantie auf.
Wer tritt gegenüber dem Endkunden als Vertragspartner auf?
Nach der vorliegenden Rahmenvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass der Erwerb der Produkte und Inhalte ausschließlich über BRYGHT als Reseller und Vertragspartner des Endkunden erfolgt. Hinzu kommt, dass nach Angaben des Mitglieds auch die Rechnung im eigenen Namen der BRYGHT GmbH gestellt wurde.
Aus Sicht des Mitglieds spricht dies dafür, dass die BRYGHT GmbH jedenfalls nach außen nicht nur organisatorisch eingebunden ist, sondern als unmittelbare Vertragspartnerin des Endkunden auftreten soll. Gleichzeitig beziehen sich wesentliche Inhalte des Angebots auf die Person und das Leistungsversprechen von Linda Dornau sowie auf die Website linda-dornau.de.
Was in den AGB von Linda Dornau geregelt ist
Die vorliegenden AGB von Linda Dornau stellen das Angebot ausdrücklich als unternehmerisches Angebot dar. Dort heißt es, die Angebote und Leistungen richteten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wobei auch Existenzgründer erfasst sein sollen. Zudem ist dort geregelt, dass ein Vertrag durch Unterzeichnung zustande kommt und dass sich die Preise grundsätzlich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben.
Auffällig ist aus Sicht des Mitglieds auch der dort enthaltene Verbraucherhinweis. Danach richtet sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer; Verbraucher seien angehalten, nach dem jeweiligen Verbraucherprodukt zu fragen. Diese Formulierungen können für die rechtliche Einordnung des Angebots von Bedeutung sein, wenn die Vertragsanbahnung über Fernkommunikation erfolgt sein sollte.
Fragen zur inhaltlichen Einordnung des Angebots
Nach der vorliegenden Rahmenvereinbarung soll es sich nicht um ein Coachingprodukt, sondern um eine Dienstleistung handeln. Gerade vor diesem Hintergrund fällt auf, dass die vorliegenden AGB unter Ziffer 9 zu Urheberrecht und Vertraulichkeit zahlreiche Angebotsbestandteile aufführen, die aus Sicht des Mitglieds jedenfalls auch Merkmale eines strukturierten Schulungs-, Kurs- oder Begleitangebots erkennen lassen.
Dort heißt es unter anderem, der Anbieter behalte sich das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Materialien vor. Dies gelte insbesondere für Videokurs, Skripte, Vorlagen, Workflows, Tracking Sheets, Chat-Analysen und Roleplay-Leitfäden. Weiter ist geregelt, dass eine Aufzeichnung oder Übertragung von Videokonferenzen, Q&A-Sessions oder Gruppen-Calls seitens des Teilnehmers nicht gestattet sei. Außerdem sollen die Inhalte der Live-Calls, Q&A-Sessions und Chat-Analysen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
Nach Darstellung des Mitglieds wirft diese Beschreibung die Frage auf, wie das Angebot tatsächlich einzuordnen ist. Wenn in den Vertragsunterlagen einerseits ausdrücklich betont wird, es handele sich nicht um ein Coachingprodukt, andererseits aber Elemente wie Videokurs, Q&A-Sessions, Gruppen-Calls, Live-Calls und umfangreiche Schulungsunterlagen genannt werden, kann dies aus Sicht von Betroffenen zumindest erklärungsbedürftig erscheinen. Ob daraus rechtlich belastbare Folgerungen zu ziehen sind, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung des Angebots im Einzelfall ab.
Die Rolle der Website linda-dornau.de
Nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben des Mitglieds wurde das Angebot jedenfalls inhaltlich über die Außendarstellung von Linda Dornau vermittelt. Dazu zählen insbesondere die abrufbaren AGB sowie die auf der Website dargestellte Erfolgsgarantie.
Gerade in solchen Konstellationen kann aus Sicht von Betroffenen die Frage entstehen, wie die Rollen zwischen Anbieterin bzw. Vendorin auf der einen Seite und Reseller bzw. Vertragspartner auf der anderen Seite nach außen tatsächlich verteilt sind: also wer wirbt, wer die Inhalte vorgibt, wer Garantien kommuniziert, wer abrechnet und wer rechtlich Vertragspartner des Endkunden sein soll.
Zur Umsatz- bzw. Erfolgsgarantie
Nach den vorliegenden Unterlagen wird eine Umsatzgarantie in Höhe von 10.000 Euro innerhalb der Vertragslaufzeit beworben. Zugleich enthalten die Garantiebedingungen eine Reihe von Voraussetzungen. Dazu sollen unter anderem gehören:
- ein Arbeitsaufwand von mindestens 10 Stunden pro Woche
- die vollständige Nutzung aller Inhalte und Schulungen
- die unveränderte Umsetzung aller Anleitungen, Skripte und Workflows
- die nachweisliche Zusammenarbeit mit mindestens fünf eigenen Kunden oder Partnern
- die vollständige Teilnahme an Calls, Q&A- und Feedback-Sessions
- sowie umfassende Nachweispflichten
Nach Darstellung des Mitglieds stellt sich deshalb die Frage, wie praxisnah und erreichbar eine solche Garantie im Einzelfall tatsächlich ist. Ob die Voraussetzungen angemessen, transparent oder im konkreten Fall erfüllt sind, lässt sich allerdings nur anhand der vollständigen Umstände beurteilen.
B2B-Einordnung und Fernabsatz-Anbahnung
Das Mitglied trägt vor, dass der Vertrag im Wege der Fernkommunikation angebahnt worden sei und ein gewerblicher Hinweis zu Beginn nicht hinreichend deutlich gewesen sei. Gleichzeitig betonen sowohl die Rahmenvereinbarung als auch die AGB, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richte.
Gerade darin sieht das Mitglied einen möglichen Klärungsbedarf: Wenn ein Angebot ausschließlich als B2B-Modell ausgestaltet sein soll, kommt es entscheidend darauf an, wie klar diese Einordnung vor Vertragsschluss kommuniziert wird, welche Informationen über die Person des Kunden vorlagen und ob der unternehmerische Zweck von Anfang an eindeutig feststand.
Wir treffen hierzu keine abschließende rechtliche Bewertung. Der Vorgang zeigt jedoch, dass die Abgrenzung zwischen verbraucherbezogener Ansprache und ausschließlichem Unternehmerangebot im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.
Warum der Fall relevant ist
Der Fall ist deshalb berichtenswert, weil er typische Fragen digitaler Beratungsangebote bündelt: Wer wirbt mit dem Angebot? Wer stellt die inhaltlichen Bedingungen? Wer kommuniziert Garantien oder Erfolgsaussagen? Wer ist Vertragspartner? Und wie ist ein Angebot einzuordnen, das einerseits nicht als Coachingprodukt bezeichnet wird, andererseits aber Elemente wie Videokurs, Gruppen-Calls und Q&A-Sessions umfasst?
Wenn – wie hier nach den vorliegenden Unterlagen – auf der einen Seite Linda Dornau mit Website, AGB und Garantiebedingungen in Erscheinung tritt, auf der anderen Seite aber die BRYGHT GmbH als Reseller und Vertragspartner des Endkunden bezeichnet wird und auch die Rechnung stellt, kann dies jedenfalls Anlass zu einer näheren Prüfung der Vertragsstruktur und der Transparenz gegenüber Endkunden geben.
Keine Vorverurteilung
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Beitrag auf den Schilderungen eines Mitglieds und auf vorliegenden Unterlagen beruht. Es wird nicht behauptet, dass damit bereits feststeht, dass rechtliche Verstöße vorliegen. Der Beitrag beschreibt vielmehr Umstände, die aus Sicht des Mitglieds und nach Dokumentenlage prüfungsbedürftige Fragen aufwerfen.
Fazit
Nach den vorliegenden Unterlagen soll die BRYGHT GmbH als Reseller und Vertragspartner des Endkunden auftreten und hat nach Angaben des Mitglieds auch die Rechnung im eigenen Namen gestellt. Gleichzeitig stammen zentrale inhaltliche Regelungen – insbesondere zur Angebotsausrichtung, zur Vertraulichkeit, zu den verwendeten Materialien und zur Erfolgsgarantie – aus der Sphäre von Linda Dornau bzw. der Website linda-dornau.de.
Aus Sicht des Mitglieds wirft diese Gestaltung Fragen zur Transparenz der Vertragsrollen, zur B2B-Einordnung bei Fernabsatz-Anbahnung, zur praktischen Reichweite der beworbenen Umsatzgarantie und zur tatsächlichen Einordnung des Angebots als Dienstleistung statt Coachingprodukt auf. Ob daraus im Einzelfall rechtliche Konsequenzen folgen, bedarf einer gesonderten Prüfung.
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