Dem Verbraucherdienst e. V. liegt eine Abmahnung der DAZN Limited, 12 Hammersmith Grove, London, W6 7AP, Vereinigtes Königreich, vor. Das Schreiben wurde durch die Lentze Stopper Rechtsanwälte PartGmbB versandt und richtet sich an einen Gastronomiebetrieb.
Abmahnung der DAZN Limited: Worum geht es?
Nach dem Inhalt des Schreibens wird dem betroffenen Betrieb vorgeworfen, am 26.08.2026 ab etwa 21:04 Uhr die Begegnung Olympique Lyon gegen Fenerbahçe SK auf mindestens einem Bildschirm für Gäste öffentlich wahrnehmbar gezeigt zu haben. Die Abmahnung behauptet, hierfür habe kein gewerbliches Abonnement für „DAZN For Business“ bestanden.
Wichtig ist: Eine Abmahnung ist keine gerichtliche Entscheidung. Allein der Zugang eines anwaltlichen Schreibens belegt weder abschließend, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, noch dass die geltend gemachten Zahlungsforderungen bestehen. Ob die behauptete Übertragung tatsächlich erfolgte, ob sie öffentlich im urheberrechtlichen Sinn war und ob DAZN für die konkrete Sendung aktiv legitimiert ist, muss im Streitfall substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.
Öffentliche Wiedergabe von Fußballübertragungen: Die rechtliche Ausgangslage
Wer Funksendungen oder auf einer öffentlichen Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben mittels Bildschirmes, Lautsprecher oder ähnlicher technischer Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar macht, kann in den Anwendungsbereich des § 22 UrhG fallen. Öffentlich ist eine Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG nur dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Entscheidend sind stets die tatsächlichen Umstände des konkreten Betriebs und der konkreten Wiedergabe.
Eine Übertragung in einer Gaststätte, Bar oder einem vergleichbaren Betrieb kann daher rechtlich anders zu bewerten sein als ein Empfang im privaten Kreis. Der EuGH hat die Wiedergabe einer Fernsehsendung über Bildschirm und Lautsprecher in einer Gastwirtschaft gegenüber Gästen grundsätzlich als öffentliche Wiedergabe eingeordnet. Zugleich kommt es auf eine einzelfallbezogene Prüfung an; insbesondere muss festgestellt werden, welches konkrete Signal gezeigt wurde, wer dazu Zugang hatte und welche Rechte an der konkreten Programmsendung bestehen.
Sportereignisse als solche sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützte Werke. Nach der Rechtsprechung des EuGHs fehlt Sportereignissen für sich genommen die erforderliche eigene geistige Schöpfung. Schutzfähig können allerdings konkrete Bestandteile einer produzierten Übertragung sein, etwa Bildregie, Kommentare, Einblendungen, Musik oder sonstige individuell gestaltete Programmbestandteile.
Was fordert die Abmahnung?
In dem vorliegenden Schreiben werden mehrere Ansprüche geltend gemacht:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,
- Zahlung eines behaupteten Schadensersatzes in Höhe von 4.788,00 EUR,
- Ersatz einer Gewerbeauskunft in Höhe von 15,00 EUR,
- Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.153,60 EUR,
- Abschluss eines gewerblichen „DAZN For Business“-Abonnements mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten,
- alternativ ein Vergleichsangebot über 2.250,00 EUR unter der zusätzlichen Bedingung einer Unterlassungserklärung und eines gewerblichen Abonnements.
Die Zahlungsforderungen und insbesondere die verlangte zwölfmonatige Vertragsbindung sind nicht automatisch geschuldet. Sie müssen rechtlich und tatsächlich nachvollziehbar begründet werden.
Schadensersatz nach Lizenzanalogie: Eine Preisliste reicht nicht aus
Abmahnende Rechteinhaber berechnen Schadensersatz häufig nach der sogenannten Lizenzanalogie. Dabei geht es um die Frage, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die konkret beanstandete Nutzung vereinbart hätten. Maßgeblich ist der objektive Wert der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Umfang und Dauer der behaupteten Wiedergabe.
Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass eine bloße Preisliste oder der Hinweis auf Lizenzpreise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne Weiteres ausreicht. Entscheidend ist, ob die behaupteten Preise am Markt tatsächlich durchgesetzt werden und ob sie die konkret beanstandete Nutzung abbilden. Dies hat der BGH in der Entscheidung „Nachlizenzierung“, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19, ausdrücklich klargestellt.
Bei einer behaupteten einmaligen Übertragung ist daher zu prüfen, ob die Forderung nach zwölf Monatsentgelten tatsächlich der objektiv angemessenen Lizenz für genau diese Nutzung entspricht. Eine Schadensersatzforderung darf nicht pauschal an eine künftige Vertragslaufzeit angelehnt werden, ohne die konkrete Nutzung und die tatsächliche Lizenzierungspraxis nachvollziehbar darzulegen.
Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
Der einer Abmahnung beigefügte Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Vorformulierte Erklärungen sind häufig sehr weit gefasst und können weit über den konkret erhobenen Vorwurf hinausreichen. Sie können etwa zahlreiche zukünftige Übertragungen, unterschiedliche Sportwettbewerbe oder sogar Sendungen dritter Anbieter erfassen.
Eine Unterlassungserklärung ist regelmäßig langfristig bindend. Wer gegen eine wirksam abgegebene Erklärung verstößt, riskiert eine Vertragsstrafe. Deshalb kommt in Betracht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben: Sie kann auf die rechtlich notwendige Unterlassungspflicht beschränkt werden, ohne ein Anerkenntnis zu Zahlungsforderungen oder zur behaupteten Rechtsverletzung abzugeben.
Eine Vertragsstrafe nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch kann grundsätzlich geeignet sein, eine etwaige Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Vertragsstrafe wird dabei im Verletzungsfall durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und kann gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 01.12.2022 – I ZR 144/21, „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“, bestätigt.
Welche Unterlagen sollten Betroffene anfordern?
Wer eine Abmahnung der DAZN Limited durch Lentze Stopper Rechtsanwälte erhält, sollte die vorgelegten Behauptungen nicht ungeprüft übernehmen. Zur sachgerechten Prüfung können insbesondere folgende Unterlagen angefordert werden:
- vollständige Ermittlungsdokumentation einschließlich Kontrollbericht, Fotos, Videos und sonstiger Aufzeichnungen,
- Angaben zum konkreten Kontrollablauf und zur eingesetzten Ermittlungsperson,
- Nachweise, woran das konkret ausgestrahlte Spiel erkannt worden sein soll,
- Nachweise zur Herkunft des angeblich gezeigten Signals,
- Nachweise über die behaupteten ausschließlichen Rechte der DAZN Limited für die konkrete Sendung und Nutzungsart,
- Belege zur behaupteten Lizenzierungspraxis und zu den tatsächlich am Markt erzielten Lizenzentgelten,
- Belege über zusätzlich geltend gemachte Auslagen, etwa Gewerbeauskunftskosten.
Die Anforderung solcher Unterlagen ist kein Schuldeingeständnis. Sie dient vielmehr der Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche vorliegen.
Abschluss eines Business-Abonnements ist nicht automatisch geschuldet
Eine Unterlassungspflicht bedeutet nicht ohne Weiteres, dass ein Betrieb verpflichtet wäre, künftig einen langfristigen Vertrag mit dem abmahnenden Unternehmen abzuschließen. Wer keine Sportübertragungen öffentlich zeigen möchte, benötigt hierfür regelmäßig auch kein entsprechendes gewerbliches Abonnement.
Ein Unterlassungsanspruch zielt darauf, eine rechtswidrige Nutzung künftig zu unterlassen. Ob daneben der Abschluss eines kostenpflichtigen Dauerschuldverhältnisses verlangt werden kann, ist gesondert zu prüfen. Vergleichsangebote, die eine Zahlung, eine Unterlassungserklärung und den Abschluss eines langfristigen Abonnements miteinander verbinden, sollten daher besonders sorgfältig geprüft werden.
Abmahnung erhalten: Fristen beachten, aber nicht vorschnell zahlen
Eine Abmahnung sollte niemals ignoriert werden. Insbesondere bei einer geforderten Unterlassungserklärung kann ein gerichtliches Eilverfahren drohen. Dennoch ist es in der Regel nicht sinnvoll, die vorformulierte Erklärung ungeprüft zu unterschreiben oder die geforderte Summe allein wegen einer kurz gesetzten Frist zu zahlen.
Sinnvoll ist eine strukturierte Prüfung:
- Frist sofort notieren.
- Kein telefonisches oder schriftliches Schuldanerkenntnis abgeben.
- Beweise und Unterlagen zur behaupteten Übertragung sichern.
- Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
- Ermittlungsunterlagen, Rechtekette und Lizenzberechnung anfordern.
- Falls erforderlich, fristgerecht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
- Zahlungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach gesondert prüfen.
Presse- und persönlichkeitsrechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag berichtet ausschließlich über den Inhalt eines dem Verbraucherdienst e. V. vorliegenden Abmahnschreibens und die allgemeine rechtliche Einordnung. Er enthält ausdrücklich keine Feststellung, dass die darin erhobenen Vorwürfe zutreffen, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat oder dass Zahlungsansprüche bestehen.
Bei der Berichterstattung über rechtliche Vorwürfe sind journalistische Sorgfalt, die eindeutige Kennzeichnung unbestätigter Behauptungen sowie der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten. Ziffer 2 des Pressekodex verlangt eine sorgfältige Prüfung und wahrheitsgetreue Wiedergabe; unbestätigte Angaben und Vermutungen müssen als solche erkennbar sein.
Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen Mindestbestand an Beweistatsachen, das Fehlen einer Vorverurteilung, ein berechtigtes Informationsinteresse und regelmäßig die Möglichkeit zur Stellungnahme voraus. Der Schutz der Persönlichkeit und der informationellen Selbstbestimmung ist auch nach Ziffer 8 des Pressekodex zu berücksichtigen.
Hinweis für Betroffene: Dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung des individuellen Einzelfalls. Betroffene sollten insbesondere Fristen, den exakten Wortlaut der Unterlassungserklärung, die konkrete Beweislage und die geltend gemachte Lizenzberechnung rechtlich prüfen lassen.
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