Dem Verbraucherdienst liegt ein Schriftwechsel zu einer geltend gemachten Forderung wegen einer früheren Bildnutzung auf einer Internetseite vor. In dem Schreiben macht die KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH Ansprüche wegen einer aus ihrer Sicht unberechtigten Nutzung eines Fotos geltend. Der Beitrag gibt den Vorgang vorsichtig wieder und ordnet ihn ein.
Dem Verbraucherdienst liegt ein Schriftwechsel vor
Dem Verbraucherdienst liegt ein Schriftwechsel zu einer geltend gemachten Forderung wegen einer früheren Bildnutzung auf einer Internetseite vor. In dem Schreiben macht die KSP Kanzlei Dr. Seegers Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH Ansprüche wegen einer aus ihrer Sicht unberechtigten Nutzung eines Fotos geltend.
Der Beitrag dient der allgemeinen Information und Einordnung. Er enthält keine abschließende Aus-sage dazu, ob die geltend gemachte Forderung im konkreten Einzelfall besteht oder ob die von der angeschriebenen Person erhobenen Einwände rechtlich durchgreifen. Ebenso ist damit keine pauschale Bewertung der beteiligten Personen oder Unternehmen verbunden.
Was in dem Anwaltsschreiben geltend gemacht wird
Nach dem dem Verbraucherdienst vorliegenden Schreiben vom 13.05.2026 wird ausgeführt, die dpa Picture-Alliance GmbH habe die Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Gegenstand sei die Geltendmachung möglicher Rechte aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite.
Behauptete Nutzung seit 2013
Nach dem Inhalt des Schreibens wird der Vorwurf erhoben, seit dem 07.12.2013 sei ein Lichtbild genutzt worden, an dem die Mandantschaft nach ihrer Darstellung das ausschließliche Nutzungsrecht halte. Eine Zustimmung zur Nutzung habe nicht vorgelegen.
Höhe der geltend gemachten Forderung
Nach dem dem Verbraucherdienst vorliegenden Schreiben wird ein Gesamtbetrag von 568,77 Euro verlangt. Dieser setzt sich nach der dortigen Darstellung aus mehreren Positionen zusammen.
Genannte Einzelpositionen
Im Schreiben werden insbesondere folgende Positionen genannt:
- Schadensersatz: 190,00 Euro
- Dokumentationskosten: 85,00 Euro
- Zinsen: 213,43 Euro
- Rechtsanwaltsvergütung und Auslagen: 80,34 Euro
Zugleich wird in dem Schreiben ausgeführt, Unterlassungsansprüche würden derzeit nicht geltend gemacht. Dennoch werde verlangt, den betroffenen Inhalt umgehend aus dem Netz zu nehmen und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.
Wie die angeschriebene Person reagiert hat
Dem Verbraucherdienst liegt auch eine Antwort der angeschriebenen Person vor. Darin wird ausgeführt, das betreffende Foto sei zum Zeitpunkt der Nutzung ein auf Flickr veröffentlichtes lizenzfreies Foto gewesen. Nach dieser Darstellung hätten damalige Mitarbeitende ausschließlich lizenzfreie Fotos für Veröffentlichungen auf der Webseite verwendet.
Einwände gegen die Forderung
Weiter wird in der Antwort erklärt, sollte der Fotograf die Nutzungsrechte später verändert haben, werde dies zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, eine Entschädigungsforderung greife wegen Verjährung nicht mehr durch. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, die Webseite und damit auch das in Rede stehende Foto seien nach Eingang der ersten E-Mail unverzüglich vom Netz genommen worden.
Worum es aus Verbrauchersicht geht
Der vorliegende Fall zeigt, dass bei älteren Bildnutzungen auf Webseiten noch Jahre später Forderungen erhoben werden können. Für Betroffene kann das besonders belastend sein, wenn die Nutzung lange zurückliegt und Unterlagen zur damaligen Lizenzsituation möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres verfügbar sind.
Bedeutung von Lizenzlage und Verjährung
Aus Verbrauchersicht ist in solchen Fällen vor allem entscheidend, ob nachvollziehbar dargelegt wird, welches Bild konkret betroffen ist, worauf sich die behaupteten Rechte stützen und wie sich die geltend gemachten Beträge zusammensetzen. Ebenso kann von Bedeutung sein, welche Einwände gegen die Forderung erhoben werden, etwa zur Lizenzlage, zur Dauer der Nutzung oder zur Verjährung.
Keine abschließende Feststellung durch den Beitrag
Ob tatsächlich eine unberechtigte Bildnutzung vorlag, ob die geltend gemachten Ansprüche in der verlangten Höhe bestehen und ob der erhobene Verjährungseinwand durchgreift, wird mit diesem Beitrag nicht abschließend bewertet. Der Beitrag gibt lediglich den Inhalt des dem Verbraucherdienst vorliegenden Schriftwechsels wieder.
Wiedergabe der Positionen beider Seiten
Die Darstellung beschränkt sich deshalb bewusst auf die Positionen der Beteiligten: Auf der einen Seite steht die anwaltlich geltend gemachte Forderung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung, auf der anderen Seite der Einwand, das Bild sei ursprünglich lizenzfrei genutzt worden und die Forderung sei zudem verjährt.
Einordnung des vorliegenden Falls
Der dem Verbraucherdienst vorliegende Schriftwechsel zeigt, wie Forderungen wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auch nach längerer Zeit noch gegenüber Webseitenbetreibern oder früheren Verantwortlichen geltend gemacht werden können.
Keine Vorverurteilung
Nicht Gegenstand dieses Beitrags ist die Behauptung, dass die Forderung unberechtigt sei oder dass die Einwände der angeschriebenen Person zwingend zutreffen. Solche Fragen lassen sich nur anhand des vollständigen Einzelfalls und der zugrunde liegenden Unterlagen beurteilen.
Kontakt
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