Time-Sharingfalle – Worauf im Urlaub zu achten ist

14.04.11

Endlich Ferien – endlich Urlaub, gebucht ist auch schon! Doch kaum am Urlaubsort angekommen wird man am Strand oder im Cafe angesprochen. Man bittet um die Teilnahme an einer kurzen Meinungsumfrage. Als kleine Belohnung winkt der Griff in einen Lostopf und Volltreffer – ein Gewinn winkt! Zum Beispiel ist eine Woche freie Logis in Spanien der „zufällige“ Lohn für die kurze Teilnahme an der Umfrage. Für die Gewinnübergabe ist auch schon eine entsprechende Party organisiert.

Auf der gut organisierten Party geht es dann weniger um den Losgewinn. Vorherrschendes Thema ist eine neue Art des Urlaubs, das sogenannte Time-Sharing. Die lockere Partystimmung wird geschickt dazu genutzt ausführlich über die vermeintlichen Vorteile des Time-Sharing zu informieren, und insbesondere die finanziellen Vorteile hervor zu heben. Der Mensch denkt und versteht in Bildern. Entsprechend werden zur Unterstützung der Argumentationen Fotos oder Videos gezeigt. Wer jetzt immer noch zögert, wird mit Preisnachlässen von zehn, zwanzig oder gar dreißig Prozent konfrontiert. Dies allerdings zu einer Bedingung: Der vorliegende Time-Sharing-Vertrag ist sofort zu unterzeichen.

Was ist Time-Sharing?

Im Grunde handelt es sich um ein befristetes Nutzungsrecht einer Wohneinheit an einem (beliebigen) Ferienort zu festgelegten Zeiten für den Urlaub. Die Wohneinheit (z.B. Appartement) kann Teil einer Ferienanlage oder eines Hotels sein. Auch Ferienhäuser werden für Time-Sharing genutzt. Das (Ferien-) Nutzungsrecht wird für einen langfristigen Zeitraum, meist zehn Jahre und mehr, übertragen. Das Nutzungsrecht der Wohneinheiten wird wochenweise und zu saisonabhängigen Preisen verkauft an die vertraglich gebundenen Time-Sharing-Teilnehmer.
Time-Sharing stellt eine sehr kostenintensive Urlaubsalternative dar. Zusätzlich zum Kaufpreis von einigen tausend Euro fallen Kosten für die jährliche Anreise und Verpflegung an. Nach eigenen Angaben der Time-Sharing-Branche geben Time-Sharing-Urlauber  im Schnitt ca. zwanzig Prozent mehr für Einkäufe, Ausflüge und Restaurantbesuche aus als Hotelgäste. Nicht zu vergessen im Zusammenhang mit Time-Sharing sind die jährlich anfallenden Nebenkosten von ca. 100 Euro bis 200 Euro und mehr pro Ferienwoche für Instandhaltung, Instandsetzung und die Verwaltung der Anlage. Zumal man diesen Teil als laufende Kosten betrachten muß. Diese Kosten müssen auch gezahlt werden, wenn man einmal woanders seinen Urlaub verbringen möchte.

Was ist bei Time-Sharing-Verträgen zu beachten?

Um Konsumenten vor Übervorteilung mittels Time-Sharing zu schützen hat der Gesetzgeber für anbietende Unternehmen entsprechende Gesetze erlassen. Diese sind u.a. im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch §481 bis §487) verankert. Man stützt sich damit auf eine Richtlinie der Europäischen Union, mit der ein gewisser Mindeststandard im Sinne des Verbraucherschutzes zu schaffen versucht wurde. Der Gesetzgeber hat damit sicher einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung getan, aber Gesetze allein schützen nicht immer vor unseriösem Geschäftsgebaren.

Empfehlungen des Verbraucherdienst e.V. zu Time-Sharing-Verträgen
Gerade im Urlaub herrscht mentale Hochstimmung, und damit auch Kaufstimmung. Für Andenken usw. ist das sicher auch in Ordnung, aber langfristige Verträge wollen gründlich geprüft sein. Wie kann man suspekte Verkaufsbemühungen erkennen, worauf sollte man achten?

Unterschriften nie unter Zeitdruck leisten

Ein attraktives und seriöses Angebot zeichnet sich durch Konstanz aus und wird nicht von Kurzlebigkeit getragen.

Keine Anzahlungen leisten

Anzahlungsverbot, Anbietern ist es verboten vor Ablauf von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde weder eine Anzahlung zu fordern, noch eine solche entgegen zu nehmen.

Nicht von hohen Rabatten beeinflussen lassen

Werden nach vergeblichen anderen Versuchen plötzlich erhebliche Rabatte mit dem Argument „ … aber nur heute, … nur weil Sie es sind“ etc. aus dem Hut gezaubert, sollte man spätestens jetzt misstrauisch werden.

Vertragsabschluß im Ausland

Schriftlich Deutsches Recht und deutschen Gerichtsstand für Time-Sharing-Verträge vereinbaren.

Widerrufen des Vertrags

Sollten bereits ein Time-Sharing-Vertrag unterzeichnet worden sein, diesen per Einschreiben mit Rückschein widerrufen unter Berufung auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechtsverträgen.

Verbraucherdienst e.V. prüft für Mitglieder ob bzw. wie ein Time-Sharing-Vertrag aufgelöst werden kann


Verbraucherdienst e.V. –   Telefon:  0201-176790

Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr.

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