Eine Klage der UPA Verlags GmbH wurde vor dem Amtsgericht Kleve abgewiesen. Die Klägerin wollte ein Bauunternehmen dazu verurteilen lassen eine Rechnung über 476 EUR plus Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu bezahlen. Eine Rechnung erhielt das Handwerks-Unternehmen weil er einen Eintrag im www.ntb-deutschland.de Branchenverzeichnis irrtümlich zugestimmt hatte.
Der Unternehmer, der auch Mitglied im Verbraucherdienst e.V. ist, wollte die Rechnung nicht zahlen, weil er der Ansicht war, dass der Anruf von dem Branchenverzeichnis unzulässig war. Für den Anruf, der zum Vertragsabschluss geführt hatte, lag keine mutmaßliche Einwilligung vor. Ein solcher Werbeanruf wird auch als Cold Call bezeichnet.
Die positive Entscheidung für das beklagte Handwerks-Unternehmen begründet das Gericht ausführlich. Aus der Klageschrift der UPA Verlags GmbH und deren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte Lensing und Kollegen, ließ sich der konkrete Ablauf des Vertragsabschlusses herleiten. Jedoch wurde den in der Klage gemachten Anspruch aufgrund des § 242 BGB entgegenstehen.
Im vorliegenden Verfahren stellte die telefonische Kontaktaufnahme durch die UPA Verlags GmbH eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 2 UWG (sogenannter Cold Call) dar. Ein gesetzeswidriges Verhalten der UPA liegt damit vor. Hätte sich die UPA Verlags GmbH redlich verhalten und diesen Anruf unterlassen, hätten die Parteien den streitgegeständlichen Vertrag nicht geschlossen.
Es wurde beim Landgericht Kleve Berufung eingelegt.
Der Berufung wurde statt gegeben.
Es wurde zugunsten des Klägers entschieden.
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