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Tele München GmbH / Waldorf Frommer ./. Vereinsmitglied

31.03.16

Vor dem Amtsgericht Charlottenburg wurde eine Klage zwischen einem Mitglied des Verbraucherdienst e.V. und der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft verhandelt. Die TV-Produktionsgesellschaft wurde durch die Anwälte Waldorf Frommer, ebenfalls aus München, vertreten.

Der Verhandlung war eine Abmahnung wegen Filesharing vorausgegangen. Dieses Schreiben erhielt unser Mitglied als Inhaber des Anschlusses, über welchen der Film „Das Kabinett des Dr. Parnuassus“ im Internet getauscht worden wäre. In der Abmahnung wurde die Zahlung von Schadensersatz sowie der Ersatz von Anwaltskosten gefordert.

Das Mitglied bestritt jedoch, den Film via Filesharing getauscht zu haben. Es konnte glaubhaft gemacht werden, dass die Abgemahnte zur entsprechenden Zeit in der Uni gewesen war. Ebenso hatten in der Wohngemeinschaft mehrere namentlich benannte Personen zum entsprechenden Zeitpunkt Zugriff auf das Internet. Nach dem Eintreffen der Abmahnung wurden die Mitbewohner der WG befragt, jedoch konnte sich niemand an einen Vorfall erinnern, der zur Abmahnung geführt haben könnte.

Die prozessbevollmächtigten Anwälte der Gegenseite beantragten, das beklagte Vereinsmitglied zu einer Zahlung von mindesten 600 EUR Schadensersatz und zusätzlichen 506 EUR, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen.

Jedoch wurde die Klage vom AG Charlottenburg als unbegründet abgewiesen.

Vom Gericht liegt uns eine ausführliche Begründung von. Darin erläutern die Richter unter anderem ihre Entscheidung wie folgt:

[…] Vorliegend spricht bei der Zugrundelegung dieser Grundsätze keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft der Beklagten, denn sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch vier andere Personen, nämlich die namentlich benannten Mitbewohner, diesen Anschluss mit ihrer Kenntnis benutzen konnten. (vgl. BHG, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.) . […]

Weiterführend heißt es:

[…] Die Beklagte mögen zwar auch in Bezug auf ihre erwachsenen Mitbewohner Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses treffen, dem ist sie jedoch durch die unstreitige DSL-Vereinbarung nachweisbar nachgekommen. Anlasslose Prüf- und Kontrollpflichten hat sie hingegen nicht. Denn bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Mitbewohner ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Volljährige für ihre Handlung selbst verantwortlich sind. […]

Bild AG Charlottenburg Urteil Filesharing
Urteil Az: 231 C 346-15

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig

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