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Schulenberg & Schenk | Klage abgewiesen | MIG Film GmbH

25.07.16

Eine Klage (124 C 298/15 (06) der Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte für die MIG Film GmbH wurde vor dem Amtsgericht Saarbrücken abgewiesen.

Warum wurde die Klage zu Recht abgewiesen?

Es wurde vor dem Gericht zu Recht erkannt, dass die Klage nicht begründet war. Voraussetzung sowohl für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als auch auf die Zahlung auf Schadensersatz, setzt eine schuldhafte, rechtswidrige Handlung des Rechteinhabers voraus, die dem Beklagten zuzurechnen ist.

Bild Schulenberg und Schenk Klage

Das Vorliegen einer solchen zuzurechnenden Verletzung des Beklagten konnte durch den Rechteinhaber MIG Film GmbH nicht bewiesen werden. Die Beweislast trägt hier die Rechteinhaberin. Dem Beklagten konnte aber keine schuldhafte Verletzung der Rechte an dem Werk der MIG Film nachgewiesen werden.

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, Rn 12)

Diese Vermutung erlangt aber erst dann Bedeutung, wenn der Anschlussinhaber (Beklagter) als alleiniger Nutzer in Frage kommt. Also nicht, wenn Ehegatten oder weitere Familienangehörige Zugriff hatten. Hierfür trägt der Beklagte eine sekundäre Darlegungslast (BGH Urteil vom 8. Januar 2014 BearShare, I ZR 169/12)

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte ausreichend nachgekommen. Denn die Beweisaufnahme und Einlassung haben ergeben, dass die Ehefrau sowie der volljährige Sohn Zugriff auf das Internet hatten. Ebenfalls gab es einen Zeugen, somit kam das Gericht zur Auffassung, dass der Beklagte als Täter sowie Störer nicht haftet.

Zudem hatte das Gericht erhebliche Zweifel aufgrund der eingesetzten Software, ob das Werk überhaupt über den Internetanschluss bereitgestellt wurde. Denn der Beklagte stellte die zuverlässige Funktionsweise des eingesetzten Rechercheprogramms infrage, was er ausführlich begründete.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

 

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